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C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Aufnahme der Capitalsteuer auf das Jahr 1840—50.
Durch den Art. 2, Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli d. J. (Reg. Blatt S. 237) ist
die Staatsregierung ermächtigt, auf den Grund des für das Jahr 1848—49 verabschiedeten
ordentlichen Etats die in demselben verwilligten Steuern und Abgaben bis zum letzten
December des laufenden Jahrs fortzuerheben.
Unter Beziehung auf den Art. 2, lit. c, sodann Art. 5 und 6 des Finanz-Gesetzes
vom 29. Juli d. J. (Reg. Blatt S. 321), wird nun zur Nachachtung bekannt gemacht, daß
die Aufnahme der Capitalsteuer auf 1849 —50 nach den bisherigen Vorschriften zu be-
sorgen, an der durch den Art. 5 des Finanz-Gesetzes festgesetzten Steuer selbst aber, wofern
nicht der ganze Jahresbetrag freiwillig entrichtet wird, einstweilen die Hälfte zu erheben ist.
Die Fatirung der Capitalien, soweit sie nicht bei öffentlichen Cassen stehen, hat, nach
erfolgter Aufhebung der befreiten Gerichtsstände, ohne Ausnahme bei den Ortebehörden zu
geschehen. Unter die zu fatirenden Capitalien gehören auch die auf den Inhaber lautenden
Staats-Schuldscheine. Vergleiche Verfügungen des Finanz-Ministeriums vom 24. Juni
1843 (Reg. Blatt S. 421) und vom 1. März 1846 (Reg. Blatt S. 113.)
In Absicht auf die Besoldungs-, Pensions= und Apanagen-Steuer, deren Aufnahme
nach den bestehenden Vorschriften in der Regel erst zu Anfange der zweiten Halfte des
Etatsjahrs stattsindet, wird Verfügung vorbehalten.
Stuttgart deu 28. August 1849. Goppelt.
Dienst-Erledigung.
Da sich um das in der zweiten Gehaltsclasse stehende Gerichts-Notariat Riedlingen
inner des festgesetzten Termins kein Bewerber gemelvet hat, so ergeht hiemit eine weitere
Aufforderung, binnen acht Tagen etwaige Gesuche bei dem Gerichtshof in Ulm einzureichen.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.