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zur Verstärkung der Commission, als Revisions-Instanz, den Obertribunalrath v. Pfizer
und Oberregierungsrath Camerer I. derselben beigegeben.
Aus Anlaß des bevorstehenden Garnisonswechsels haben Seine Königliche Maje-
stät unter dem 3. d. M.
den Regimentsquartiermeister Ebensperger des zweiten Reiter-Regiments, und
— — Bilfinger des stebenten Infanterie-Regiments, sodann
den Regimentspferdearzt Schallich des ersten, und
— — Knoll des dritten Reiter-Regiments
gegenseitig in Gnaden versetzt.
I. Verfügungen der DOepartements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend die Cholera.
Mit höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs sieht sich der Unter-
zeichnete veranlaßt, für den Fall des Ausbruches der Cholera in Württemberg Folgenves,
unter Aufhebung der früheren Verfügung vom 11. November 1836, anzuordnen:
S. 1.
Zum Behufe der obersten Leitung sämmtlicher wegen der Cholera zu treffenden Maaß-
regeln ist als Abtheilung des Ministeriums des Innern eine besondere, mit dem Unter-
zeichneten in unmittelbarem, vorzugsweise mündlichem, Verkehr stehende Commission nieder-
gesetzt. Eine von derselben verfaßte Belehrung über angemessenes Verhalten und die
ersten Hülfsmittel bei einem Cholera-Anfalle wird den Oberämtern zur angemessenen Ver-
breitung und Veröffentlichung zugesendet werden.
S. 2.
Die Bezirksleitung besorgt im Falle des Ausbruchs der Cholera in einem Oberamte
die aus dem Oberamtmann und Oberamtaarzte bestehende Bezirks-Commission.
In dem betreffenden Ort, in welchem sich die Cholera zeigt, werden die bürgerlichen
Collegien im Einvernehmen mit dem Oberamtmann sogleich aus den hiezu besonders ge-
eigneten Ortseinwohnern und den in vem Ort ansäßigen hiezu verpflichteten oder geneigten