Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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liegt den Oberamtsärzten und den ihnen nöthigenfalls von der Cholera-Commisskon beizu- 
gebenden Hülfsärzten ob. " 
In Orten, welche keine Apotheke besitzen, wird die Orts-Commisston erforderlichen 
Falls für die Einrichtung eines Noth-Arzneimittel-Vorraths für dringende Fälle und Ge- 
brauchsanweisung Sorge tragen, welcher unter dem Verschluß des im Orte stets anwesen- 
den Arztes oder Wundarztes (§. 5) steht. 
Die Medicamente aus demselben werden unentgeltlich abgegeben. 
S. 7. 
Die Fürsorge für die öffentliche Reinlichkeit, gesunde Beschaffenheit der Luft und 
Nahrungsmittel, die Aufsicht auf Bettler und Landstreicher wird nach den bestehenden Vor- 
schriften mit besonderer Aufmerksamkeit gehandhabt werden. 
Eltern, welche während der Krankheit in einem Ort ihre Kinder von dem Schulbe- 
suche befreit wünschen, wird die Erlaubniß hiezu nicht erschwert werden. 
S. B. 
Die Beerdigung ist möglichst einfach, ohne auffallende Abweichung von den bestehenden 
Gebräuchen, Morgens früb oder Abends spät vorzunehmen. 
G. 9. 
Die Aerzte werden die Orts-Commission in steter Uebersicht über die Zahl der Er- 
krankten, den Stand und Verlauf der Krankheit erhalten, vorgefundene Mängel und Ge- 
brechen in den Anstalten sogleich in der Commission zum Vortrage bringen und auf Abhülfe 
dringen; falls dieß aber nicht geschieht, der Bezirks-Commission Anzeige erstatten, welche sie 
in Uebersicht über den Gang der Krankheit erhalten, und namentlich derselben ihre Er- 
fahrungen über das eingeschlagene Heilverfahren mittheilen. 
8. 10. 
Die Bezirks-Commission berichtet an die Cholera-Commission: 
1) über den erstmaligen oder wiederholten Ausbruch der Krankheit in jedem Orte; 
2) alle acht Tage über die Zahl der Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen , den 
Verlauf der Krankheit und die etwa hiebei gemachten besonderen Erfahrungen; 
3) über die erforderliche Vermehrung des ärztlichen Personals im Bezirke; 
4) über etwaige Anstände und Zweifel, wobei sie jedoch dringende Verfügungen vor- 
sorglich trifft. 
Berichts-Erstattung an vie Kreis-Regierungen findet nicht statt.
	        
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