Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Strafe nicht über zwanzig Jahren erkannt werden (Art. 11), jedoch unbeschadet der Be- 
stimmungen über Zusammenfluß und Rückfall. 
Art. 2. 
Die Gerichte haben die Vollziehung der Zuchthaus= und der Arbeitshausstrafe auf der 
Festung anzuordnen, wofern ihnen solches nach sorgfältiger Erwägung der besonderen Umstände 
des Verbrechens und der bisherigen Chrenhaftigkeit des Uebertreters begründet erscheint. 
Die Art. 13 und 18 des Strafgesetzbuchs treten außer Kraft. 
Art. 3. 
Die körperliche Züchtigung ist abgeschafft. (Strafgesetzbuch Art. 16, 17, 40, 41, 48, 
128.) 
An die Stelle dieser Strafe tritt die gesetzliche Freiheitsstrafe (Art. 48), beziehungs- 
weise nach Maaßgabe der bestehenden Gesetze entweder Erhöhung der Strafe innerhalb 
des Strafrahmens (Art. 49), oder eine andere zuläßige Schärfung ver Strafe (Art. 16 
und 128) , oder ein anderes Diseiplinarstrafmittel (Art. 40, Ziff. 1—4, verglichen mit 
Art. 41 des Strafgesetzbuchs) 
Art. 4. 
Zu den in Art. 27 des Strafgesetzbuchs aufgezählten Wirkungen des Verlustes der 
bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte kommt hinzu: der Verlust des Rechts, Schießwaffen 
zu tragen und Geschworener zu seyn. 
Art. 5. 
Die Kreisgefängnißstrafe, welche neben dem Verluste der bürgerlichen Ehren= und 
der Dienstrechte oder gegen einen Angeklagten zu erkennen ist, der viese Rechte bereits ver- 
loren hat, wird in dem Zuchtpolizeihause vollzogen. 
Zu diesem Zwecke wird ein Theil der Kreisgefängnisse in Zuchtpolizeihäuser umge- 
wandelt. Uebrigens findet der Art. 22 des Strafgesetzbuchs auch auf die Behandlung der 
Zuchtpolizeigefangenen Anwendung. 
Art. 6. 
Die Gerichte können unter den Voraussetzungen der Art. 25 und 48 des Polizei- 
Strafgesetzes statt oder mit der Polizei-Aufsicht auf Ortsbegrenzung erkennen, ferner unter 
den Voraussetzungen des Art. 3 des Gesetzes über die Volksbewaffnung auf den Verlust des 
Rechtes, Schießwaffen zu tragen (Strafgesetzbuch Art. 42—44).
	        
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