Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 17. 
Die Bestimmungen der Art. 115—122 des Strafgesetzbuchs über den Zusammenfluß 
finden nur auf solche noch unbestrafte Verbrechen und Vergehen derselben Person Anwen- 
dung, welche begangen wurden, noch ehe die Versetzung in den Anklagestand oder die Ver- 
weisung vor ein Strafgericht wegen eines derselben erkannt und eröffnet ist; wobei es nicht 
darauf ankommt, ob diese zusammentreffenden Verbrechen und Vergehen Gegenstand Eines 
oder mehrerer Strafurtheile sind. Vergl. auch Art. 32—35 dieses Gesetzes. 
Sie finden keine Anwendung, wenn ein zusammentreffendes Verbrechen oder Vergeben 
zur Untersuchung und Bestrafung kommt, nachdem die Strafe wegen eines anderen vollzogen 
ist: ausgenommen, es würde durch letztere Strafe eine andere ausgeschlossen. (Strafgesetz- 
buch Art. 117, 118, 119, Abs. 1.) 
Art. 18. 
Wurden die bürgerlichen Ehren= und die Dienstrechte durch rechtskräftiges Erkenntniß 
entweder ausdrücklich oder durch die erkannte Festungsstrafe entzogen, so sind dieselben auf 
die Bitte des Verurtheilten durch das erkennende Gericht wiederherzustellen, wenn sich der 
Verurtheilte in den letzten vier Jahren nach Erstehung der Freiheitsstrafe, oder falls die 
Entziehung für sich allein erkannt wurde, nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses 
keines im Strafgesetzbuche oder im Polizeistrafgesetze verpönten, vorsätzlichen, nicht blos mit 
Bezirksgefängniß oder Geldbuße zu ahndenden Vergehens schuldig gemacht hat. 
Trat ein solcher Verlust in Folge der Arbeits= oder Zuchthausstrafe ein, so ist bei er- 
sterer der Ablauf von sieben, bei letzterer von zehen Jahren erforderlich. 
Hiernach ist Art. 129, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs abgeändert. 
Art. 19. 
An die Stelle der in Art. 132 und 135 des Strafgesetzbuchs erwähnten gerichtlichen 
Vernehmung tritt die Eröffnung des Beschlusses über die Versetzung in den Anklagestand, 
oder wo eine solche nicht statt fand, die Eröffnung der Hauptverhandlung. 
Die in Art. 135, Abs. 2 des Strafgesetzbuchs festgesetzte Ausnahme gilt auch bei der 
Klage wegen Ehrenbeleidigung. 
Der Verzicht auf die Klage verpflichtet zum Ersatze der aufgewendeten Gerichtskosten. 
Art. 20. 
An die Stelle des Art. 142 des Strafgesetzbuchs tritt nachstehende Bestimmung: 
Wer in hochverrätherischer Absicht eine Handlung vornimmt, um einen Angriff oder
	        
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