523
welche nach Art. 32, 33 abgesondert zu gescheben hat, darf erst dann erfolgen, wenn das
erste Urtheil rechtskräftig ist.
Art. 35.
Das Gericht, welches ein zusammentreffendes Verbrechen oder Vergehen aburtheilt,
nachdem die Strafe wegen eines andern solchen Verbrechens rechtskräftig erkannt, aber noch
nicht vollzogen ist, kann diese Strafe erhöhen, oder verwandeln oder aufheben.
Art. 36.
Der Art. 29 der Strafprozeßordnung ist aufgehoben.
Der Art. 23 der Strafprozeßordnung findet keine Anwendung, wenn nach Art. 32, 33
vieses Gesetzes ein zusammentreffendes Verbrechen oder Vergehen zur abgesonderten Abur-
theilung verwiesen wird.
Art. 37.
Die durch die Presse verübten Ehrenkränkungen und Verläumdungen (Tit. II. Kap. 4
des Strafgesetzbuchs, Art. 23 des gegenwärtigen Gesetzes und Art. 1 Nro. II. des Gesetzes
über Einführung der Schwurgerichte) sollen von den Bezirksgerichten bis auf weitere Anord-
nung untersucht und abgeurtheilt werden, insofern vieselben diesen Gerichten nicht durch die
Art. 10 und 11 der Strafprozeßordnung aus anderen Gründen entzogen sind.
Art. 38.
Für das Verfahren vor den Bezirksgerichten in den von demselben abzuurtheilenden
Preßprozeßfällen (Art. 37) gelten die in den hiernach folgenden Art. 39—45 gegebenen
Vorschriften.
sh Art. 39.
Auf Klage des Beleidigten haben die Gerichts-Aktuare oder die den Bezirksgerlschten
beigegebenen, auf das Richteramt beeidigten Hülfsbeamten die Voruntersuchung zu führen.
Ein Gerichtemitglied, welches die Voruntersuchung geführt hat, kann an der Entschei-
dung über die Statthaftigkeit oder Verwerfung der Klage (Art. 42, Abs. 1) und an der Ab-
urtheilung nicht Antheil nehmen.
Art. 40.
Die Voruntersuchung wird nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung geführt.
Dieselbe ist möglichst zu beschleunigen und nicht über ihren Zweck auszudehnen.
Zeugen und Sachverständige sind nur ausnahmsweise zu vernehmen und nicht zu beel-
vigen, es wäre denn, daß ein Zeuge wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung im Haupt-
2