Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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genstand betroffen hätte, um so viel weniger kann dieselbe hier, 
wo ihr eine rein begutachtende Natur zukömmt, der sehr rich- 
tigen Ueberzeugung des k. Regierungs-Präsidiums vorgreifen. 
Das k. Regierungs-Präsidium wird hiernach unter Rück- 
empfang der Berichtsbeilage das weiter Geeignete verfügen. 
München, den 12. Mai 1837. 
Staatsministerium des Innern. 
An das Präsidium der k. Regierung des N. Kreises, K. d. J., 
also ergangen. 
Mittheilung den übrigen Kreis-Regierungen diesseits des Rheins. 
XII. 
Die Anstellung der Aslistenzärzte. 
Nr. 12,097. §. 58. 
Ministerial-Entschließung vom 30. Juni 1842, die Anstellung von 
Assistenzärzten an den klinischen Anstalten betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben, auf so lange Allerhöchst- 
dieselben nicht anders verfügen, zu beschließen und resp. in 
Erinnerung zu bringen geruht, daß allenthalben, wo Assistenz- 
Aerzte an den klinischen oder poliklinischen Anstalten oder Kran- 
kenhäusern bestehen, dieselben stets nur auf eine voraus bestimmte 
Zeitdauer und dabei noch überdies in der Art widerruflich auf- 
gestellt werden sollen, daß dem Assistenzarzte hiedurch kein Recht 
auf eine unbedingte Beibehaltung während dieser Zeitdauer er- 
theilt werde, sondern daß derselbe, Falls er es am gehörigen 
Fleiße fehlen ließe, oder seine Fähigkeit oder sein sittliches Be- 
tragen den Anforderungen nicht entspräche, die unverzügliche 
Entlassung zu gewärtigen hätte. 
Hienach hat sich der Senat der k. Universität zu achten. 
München, den 30. Juni 1842. 
Ministerium der Innern. 
An die Senate der k. Universitäten München, Würzburg und Erlangen 
also ergangen. 
Nachricht den k. Kreisregierungen zur gleichen Nachachtung.
	        
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