Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

531 
" W 59. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 12. September 1849. 
  
Inhalt. 
Köntallche Dekrete. Gesetz, betreffend die al einiger gesetzlichen Bestimmungen über Qutescirung 
und Pensionirung von Civil-Staatsdienern. — Gesetz, betreffend dle Abänderung, beziehungsweise Ergänzung 
des Militär-Penfionsgesetzes vom 13. September 1819. — Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung derjenigen evangelischen Predigtamts-Candidaten, 
welche im August d. J. die erste theologische Dienstprüfung mit Erfolg bestanden haben. — Bekanntmachung, 
betreffend die Vornahme einer ersten Forstdienstprüfung. 
Dienst-Erledigung. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gese 6, 
betreffend die Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über Quteseirung und Pensionirung 
von Civil-Stagtsdienern. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, in den gesetzlichen Bestimmungen über Quiesei- 
rung und Pensionirung von Civildienern einige Abänderungen eintreten zu lassen, und ver- 
fügen, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Im Falle der Quiescirung eines Staatsdieners in Gemäßheit der Bestimmungen des 
8. 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1821 beträgt der Quiescenzgehalt, wenn der Diener das 
vierzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat, fünfzig Procente der Besoldung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.