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Mit jedem weiteren Altersjahre steigt derselbe bei Besoldungen unter 1200 fl. um
1½ Procent, doch so, daß er nie 600 fl. übersteigt; bei einer Besoldung von und über
1200 fl. bleibt es bei 50 Procent.
Ein Quiescenzgehalt darf niemals 2000 fl. übersteigen und soll im Ganzen unter die
Summe von 400 fl. nicht herabfinken.
Derselbe wird nach dem Lebensalter zur Zeit der Qutescirung berechnet, wobei es dann
für die ganze Dauer derselben sein Verbleiben hat.
Art. 2.
Kein pensionsberechtigter Diener ist im Falle seiner Dienstverhinderung durch Krankheit
verpflichtet, zu den Kosten einer veshalb bestellten Amtsverweserei Beiträge zu leisten, so
lange die Verhinderung nicht über drei Monate dauert. Von der Ueberschreitung dieser
Zeit an ist er die Kosten der Stellvertretung in so weit zu übernehmen schuldig, als sie den
dritten Theil seines Diensteinkommens nicht übersteigen, oder nicht ver Betrag des Ruhege-
haltes, den er im Falle seiner Pensionirung zur Zeit der abgelaufenen ersten drei Krank-
beits-Monate anzusprechen hätte, dadurch angegriffen wird.
Art. 3.
Ein Anspruch auf Versetzung in den Pensionsstand steht den im 8. 3 des Gesetzes vom
28. Juni 1821, im Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1824, im Art. 1 des Gesetzes vom
30. März 1828, im Art. 54—56 des Gesetzes vom 29. September 1836, in Art. 1, 5 und
16 des Gesetzes vom 6. Juli 1842 und im Art. 11, Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juni
1843 bezeichneten Dienern nicht zu.
Dagegen ist die Regierung befugt, einen solchen Diener, wenn derselbe neun volle
Jahre in dieser Eigenschaft gedient und entweder
1) das fünfundsechszigste Lebensjahr zurückgelegt hat und durch sein Alter in seiner
Thätigkeit gehemmt, oder
2) wegen körperlicher Gebrechen ohne seine Schuld dienstuntüchtig geworden ist, oder
3) durch Krankheit länger als ein Jahr von Versehung seines Amtes abgehalten wird,
gegen Anweisung des in Art. 4 bestimmten aus der Staatskasse, beziehungsweise aus der
Pensionskasse der Lehrer an den niederen lateinischen und Real-Unterrichts-Anstalten, sowie der
Volksschullehrer abzureichenden Ruhegehalts in den Pensionsstand zu versetzen.