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B) Gesettz,
betreffend die Abänderung, beziehungsweise Ergänzung des Militär-Pensionsgesetzes
vom 13. September 1819.
Wilheim,
König von Württemberg.
Im Hinblick auf Unser Gesetz vom heutigen Tage, betreffend die Abänderung einiger
gesetzlichen Bestimmungen über Quieseirung und Pensionirung von Civildienern und in der
Absicht: das Militär-Pensionsgesetz vom 13. September 1819 in Uebereinstimmung mit die-
sem Gesetze zu bringen, so weit solches die eigenthümlichen Verhältnisse des Wehrstandes zu-
lassen, versfügen Wir nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Von der Quiescirung.
Art. 1.
Wenn eine Dienststelle durch Veränderungen in der Organisation des Königl. Armee-
Corps oder der Militär-Verwaltung aufgehoben wird, so wird der davurch entbehrlich ge-
wordene Offizier, oder pensionsberechtigte Beamte bis zu seiner Wiedereintheilung im aktiven
Dienste quiescirt.
Art. 2.
Im Falle der Quiescirung eines Offziers beträgt der Quiescenzgehalt, wenn der
Offizier das vierzigste Lebensjahr noch nicht zurück gelegt hat, 50 Procente des Dienstgehal-
tes. Mit jedem weiteren Altersjahre steigt derselbe bei Dienstgehalten unter 1200 fl. um
1½ Procent, doch so, daß er nie 600 fl. übersteigt; bei einem Dienstgehalt von und über
1200 fl. bleibt es bei 50 Procent.
Ein Quiescenzgehalt darf die Summe von 2000 fl. niemals übersteigen und soll im
Ganzen nicht unter die Summe von 400 fl. herabsinken.
Derselbe wird nach dem Lebensalter zur Zeit der Ouiescirung berechnet, wobei es dann
für die ganze Dauer derselben sein Verbleiben hat.
Art. 3.
Wird ein Offizier durch Krankheit an der Versehung seines Dienstes gehindert und