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Die höchste Summe, die eine Pension überhaupt erreichen kann, beträgt 1800 fl.
Art. 10.
Für die Unterstützungen der Wittwen und Waisen der Offiziere gelten die Vorschriften
der S§. 32—39 und der Ziffer 3 des 8. 41 des Gesetzes vom 28. Juni 1821 unter der
näheren Bestimmung, daß der Berechnung derselben, so weit sie sich nach der Pension des
Mannes richtet, die für diesen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Sept. 1819
sich ergebende Pensionssumme zu Grund zu legen ist.
Eine Ausnahme tritt bei den Hinterlassenen eines vor dem Feinde gebliebenen oder an
den vor dem Feind erhaltenen Wunden innerhalb Jahresfrist gestorbenen Offiziers dahin ein,
daß in diesem Falle die Wittwen-Pension sowohl zu Gunsten der Wittwe als der Waisen,
deren Unterstützung nach dem Betrage der Wittwen-Pension sich richtet, dem dritten Theile
der Pension des Mannes gleich gestellt wird.
Art. 11.
Die im Art. 1—9 enthaltenen Bestimmungen finden auf alle Offiziere, welche nach
Erlassung dieses Gesetzes angestellt werden, oder in einen höheren Grad einrücken, so wie
die Bestimmungen des Art. 9 auch auf diejenigen Offiziere Anwendung, welche zur Zeit der
Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes das neunte Dienstjahr noch nicht zurückgelegt
haben.
Gegen Verzichtleistung auf Gehaltserhöhung behalten die Offiziere, welche vor dem Er-
scheinen dieses Gesetzes als solche angestellt worden sind, und beziehungsweise zehen Dienst-
jahre zurückgelegt haben, die nach Maßgabe des früheren Gesetzes erworbenen Ansprüche,
jedoch finden die Bestimmungen des Art. 8 auf sie ebenfalls Anwendung.
Art. 12.
Penstonirte Offiziere sind schuldig, sich nach Umständen zu vorübergehenden ihrem Grade
angemessenen Dienstleistungen, wozu sie noch tüchtig sind, verwenden zu lassen.
Ein Offzier, welcher aus einem der im Art. 8 unter 2 und 3 genannten Gründe pen-
fionirt worden, ist nach wiedererlangter völliger Diensttüchtigkeit von Neuem in den Dienst
zu berufen, in welchem Fall ihm gegen Einziehung seiner Pension ein — seinem früheren
Dienstgehalte wenigstens gleichkommender Gehalt zu gewähren ist.
Dem Pensionirten steht jedoch ein Anspruch auf Wiederanstellung nicht zu.