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spricht, wenn das relative größer ist, im umgekehrten Fall aber dem relativen
Marimum gleichkommt, bestimmt. Hienach wird in dem Einzugs-Register die von
jedem Steuerpflichtigen zu bezahlende Summe eingetragen, und das Einzugs-
Register dem Ortssteuer-Einbringer zurückgegeben. Soweit das absolute Marimum
der Körperschaftssteuer zum Einzuge kommt, ist die Berechnung der Steuer-
schulvigkeit ves Einzelnen einfach, indem nur von jedem Hundert Gulden Capital
drei Kreuzer angesetzt werden. Wo dagegen das relative Maximum kleiner ist,
muß berechnet werden, welcher Betrag an Gemeindesteuer auf einen Gulden Staats-
steuer kommt, und hienach die Summe der Zahlung des einzelnen Steuerpflichtigen
festgesetzt werden.
b) Die Amtskörperschaft legt Amtsschaden und zwar in solcher Größe
um, daß sie den vollen Betrag des ihr zustehenden Antheils an
der Corporations-Capitaliensteuer in Anspruch zu nehmen hat.
In diesem Falle (Tabelle 1II.) sind die vier ersten Rubriken dieselben wie in dem
unter a) erörterten Falle. Sodann ist aber ver Antheil der Amtskörperschaft und
der Gemeinden auszuscheiden. Die Vergleichung der Staatssteuer aus den alten
Steuerquellen mit der Staats-Capitaliensteuer zeigt, daß in gleichem Verhältnisse
die Amtskörperschaft bei einem Amtsschaden von 15,000 fl. an Capitaliensteuer
weit mehr zu erbeben hätte, als der Gesammtbetrag ihres Antheils an dem abse-
luten Marimum der Koörperschaftssteuer der einzelnen Gemeinden ausmacht. Es
kann daher hier bei der Amtskörperschaft kein Abzug stattfinden. Die stebente Rubrik
ist dieselbe, wie die fünfte der zweiten Tabelle und in der achten Rubrik ist der
Bezug der Amtskörperschaft und der Gemeinde zusammengetragen. Der Einzug
der Steuer geschieht zugleich für die Amtskörperschaft und die Gemeinde durch den
Orts-Steuereinbringer, welchem bemerkt wird, wie viel er an die Amtspflege ab-
zutragen hat. Der Oberamtspfleger erhält von dem Oberamt ein Verzeichniß des
von jeder Gemeinde zu erhebenden Betrags.
c)Die Amtskörperschaft legt Amtsschaden jedoch in so geringem
Maaß um, vaß sie nicht den ganzen Betrag des sie treffenden An-
theils an der Capitaliensteuer in Anspruch nehmen darf. Dieser
Fall ist in Tab. IV. angenommen. Die fünf ersten Nubriken sind dieselben, wie
in der III. Tabelle. Aus der Vergleichung der Gesammtsumme der fünften Rubrik