Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

549 
spricht, wenn das relative größer ist, im umgekehrten Fall aber dem relativen 
Marimum gleichkommt, bestimmt. Hienach wird in dem Einzugs-Register die von 
jedem Steuerpflichtigen zu bezahlende Summe eingetragen, und das Einzugs- 
Register dem Ortssteuer-Einbringer zurückgegeben. Soweit das absolute Marimum 
der Körperschaftssteuer zum Einzuge kommt, ist die Berechnung der Steuer- 
schulvigkeit ves Einzelnen einfach, indem nur von jedem Hundert Gulden Capital 
drei Kreuzer angesetzt werden. Wo dagegen das relative Maximum kleiner ist, 
muß berechnet werden, welcher Betrag an Gemeindesteuer auf einen Gulden Staats- 
steuer kommt, und hienach die Summe der Zahlung des einzelnen Steuerpflichtigen 
festgesetzt werden. 
b) Die Amtskörperschaft legt Amtsschaden und zwar in solcher Größe 
um, daß sie den vollen Betrag des ihr zustehenden Antheils an 
der Corporations-Capitaliensteuer in Anspruch zu nehmen hat. 
In diesem Falle (Tabelle 1II.) sind die vier ersten Rubriken dieselben wie in dem 
unter a) erörterten Falle. Sodann ist aber ver Antheil der Amtskörperschaft und 
der Gemeinden auszuscheiden. Die Vergleichung der Staatssteuer aus den alten 
Steuerquellen mit der Staats-Capitaliensteuer zeigt, daß in gleichem Verhältnisse 
die Amtskörperschaft bei einem Amtsschaden von 15,000 fl. an Capitaliensteuer 
weit mehr zu erbeben hätte, als der Gesammtbetrag ihres Antheils an dem abse- 
luten Marimum der Koörperschaftssteuer der einzelnen Gemeinden ausmacht. Es 
kann daher hier bei der Amtskörperschaft kein Abzug stattfinden. Die stebente Rubrik 
ist dieselbe, wie die fünfte der zweiten Tabelle und in der achten Rubrik ist der 
Bezug der Amtskörperschaft und der Gemeinde zusammengetragen. Der Einzug 
der Steuer geschieht zugleich für die Amtskörperschaft und die Gemeinde durch den 
Orts-Steuereinbringer, welchem bemerkt wird, wie viel er an die Amtspflege ab- 
zutragen hat. Der Oberamtspfleger erhält von dem Oberamt ein Verzeichniß des 
von jeder Gemeinde zu erhebenden Betrags. 
c)Die Amtskörperschaft legt Amtsschaden jedoch in so geringem 
Maaß um, vaß sie nicht den ganzen Betrag des sie treffenden An- 
theils an der Capitaliensteuer in Anspruch nehmen darf. Dieser 
Fall ist in Tab. IV. angenommen. Die fünf ersten Nubriken sind dieselben, wie 
in der III. Tabelle. Aus der Vergleichung der Gesammtsumme der fünften Rubrik
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.