Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

551 
betrag besonders ausgemittelt, und durch Zusammenrechnen der einzelnen Beträge 
für jede Gemeinde die zulässsge Summe gefunden werden. 
4) Wenn mit Räcksicht auf das relative Marimum nicht die volle Erhebung der nach 
der Tab. I. berechneten Beträge stattfinden darf, so kann zur Reduktion des ein- 
zelnen Steuerbetrags nicht ein Quotient der entsprechenden Staatssteuer, sondern 
es muß ein Quotient des absoluten Maximums der Körperschaftssteuer angewendet 
werden. Würde z. B. das absolute Marimum der in einer Gemeinde zu erbe- 
benden Besoldungssteuer 100 fl., das relative Maximum aber 80 fl. betragen, so 
fällt auf einen Gulden der in der Tab. I. enthaltenen Ansätze 0, 8 Gulden. 
S. 6. 
Die Oberämter haben die Berechnung der von den Amtskörperschaften und Gemein- 
den zu erhebenden Steuer aus Capitalien und Besoldungen und die Richtigstellung der 
Einzugsregister tüchtigen Geschäftsmännern zu übertragen, und die Arbeit derselben zu be- 
aufsichtigen und zu prüfen. 
Die Belohnung dieser Geschäftsmänner ist unter die Amtskörperschaft und die Ge- 
meinden im Verhältnisse des denselben zukommenden Steuerbetrags auszutheilen. 
Stuttgart den 6. September 1849. 
Duvernoy.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.