Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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zulegen, daß die Gefälle und Rechte je bei der Markung, auf welcher sie haften, nach ihrem 
Namen, Umfang oder beiläufigen Betrage beschrieben werden. 
Da, wo ein Zehentbezirk über mehrere Markungen sich erstreckt, ist das Gefäll, nach 
Markungen abgeschieden, aufzuführen. 
Der gebotenen Ablösung unterliegen die Gefälle des standesherrlichen und ritterschaft- 
lichen Adels, der ubrigen Privaten und der ausländischen Körperschaften, wogegen die Ab- 
lösung durch die Anmeldung von Seite der Berechtigten oder der Verpflichteten bedingt ist, 
bei den Gefällen des Staatskammerguts, der Hofdomänenkammer, der unter öffentlicher 
Aufsicht stehenden inländischen Körperschaften und Kirchenpfründen. 
II. Eintheilung in die Gemeinden. 
8. 4. 
Sobald die in den Amts= und Gemeinde-Verband aufzunehmenden Gegenstände (8. 2, 
Ziff. 1, 2 und 3 und §. 3) erhoben sind, hat das Oberamt deren Eintheilung in einen Ge- 
meindebezirk, beziehungsweise die Einverleibung in die Markung einer Gemeinde oder 
Theilgemeinde einzuleiten, wobei besonders zu beachten ist: 
a) daß bewohnte Besitzungen mit eigener Markung nur im Ganzen einer benachbarten 
Gemeinde des Oberamtsbezirks, in welchem sle sich befinden, als Theilgemeinden 
zuwachsen dürfen; 
b) daß bei nicht bewohnten Besitzungen mit eigener Markung einer Vertheilung unter 
mehrere Gemeinden ohne Rücksicht auf die Oberamtsgrenzen Statt gegeben werden 
darf, und daß die vollständige Einverleibung dieser Besitzungen in die Markungen 
der Gemeinden geschehen muß, wobei zu a und b das bisherige Verhältniß der ge- 
richtlichen und polizeilichen Zutheilung, wenn sie schon nicht unbeachtet gelassen wer- 
den darf, doch kein entscheidendes Moment für die Einverleibung in den Gemeinde- 
Verband bildet; 
JP) daß exemt gewesene Realitäten ohne eigene Markung derjenigen Markung, inner- 
halb welcher sie sich befinden, einverleibt werden müssen; und 
40 daß es sich bei den übrigen von Amts= und Gemeinde-Anlagen befreiten Gegen- 
ständen, so wie bei denjenigen, welche statt des Amts= und Gemiweschadens einen 
Aversalbeitrag zahlten, blos von der Aufnahme derselben ins Steuerkataster der
	        
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