564
zulegen, daß die Gefälle und Rechte je bei der Markung, auf welcher sie haften, nach ihrem
Namen, Umfang oder beiläufigen Betrage beschrieben werden.
Da, wo ein Zehentbezirk über mehrere Markungen sich erstreckt, ist das Gefäll, nach
Markungen abgeschieden, aufzuführen.
Der gebotenen Ablösung unterliegen die Gefälle des standesherrlichen und ritterschaft-
lichen Adels, der ubrigen Privaten und der ausländischen Körperschaften, wogegen die Ab-
lösung durch die Anmeldung von Seite der Berechtigten oder der Verpflichteten bedingt ist,
bei den Gefällen des Staatskammerguts, der Hofdomänenkammer, der unter öffentlicher
Aufsicht stehenden inländischen Körperschaften und Kirchenpfründen.
II. Eintheilung in die Gemeinden.
8. 4.
Sobald die in den Amts= und Gemeinde-Verband aufzunehmenden Gegenstände (8. 2,
Ziff. 1, 2 und 3 und §. 3) erhoben sind, hat das Oberamt deren Eintheilung in einen Ge-
meindebezirk, beziehungsweise die Einverleibung in die Markung einer Gemeinde oder
Theilgemeinde einzuleiten, wobei besonders zu beachten ist:
a) daß bewohnte Besitzungen mit eigener Markung nur im Ganzen einer benachbarten
Gemeinde des Oberamtsbezirks, in welchem sle sich befinden, als Theilgemeinden
zuwachsen dürfen;
b) daß bei nicht bewohnten Besitzungen mit eigener Markung einer Vertheilung unter
mehrere Gemeinden ohne Rücksicht auf die Oberamtsgrenzen Statt gegeben werden
darf, und daß die vollständige Einverleibung dieser Besitzungen in die Markungen
der Gemeinden geschehen muß, wobei zu a und b das bisherige Verhältniß der ge-
richtlichen und polizeilichen Zutheilung, wenn sie schon nicht unbeachtet gelassen wer-
den darf, doch kein entscheidendes Moment für die Einverleibung in den Gemeinde-
Verband bildet;
JP) daß exemt gewesene Realitäten ohne eigene Markung derjenigen Markung, inner-
halb welcher sie sich befinden, einverleibt werden müssen; und
40 daß es sich bei den übrigen von Amts= und Gemeinde-Anlagen befreiten Gegen-
ständen, so wie bei denjenigen, welche statt des Amts= und Gemiweschadens einen
Aversalbeitrag zahlten, blos von der Aufnahme derselben ins Steuerkataster der