Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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meinde gehörigen Einverleibungsfälle dieser Classe können mit einem und demselben Berichte 
vorgelegt werden. 
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Realrechte und Grundgefälle (Art. 2 des Gesetzes und §. 3 oben) find als Zu- 
behörden der Markungen anzusehen, auf welchen sie haften, und es richtet sich ihre Ein- 
verleibung in den Gemeindeverband nach der Verfügung, welche rücksichtlich der betreffenden 
Markung getroffen wird, weßhalb auch bei dieser Verfügung die Einverleibung der Gefälle 
formell zu ordnen ist. 
. 9. 
Wenn die Eintheilung oder Einverleibung einer Besitzung in eine Gemeinde durch die 
Genehmigung der Urkunde, beziehungsweise durch das Erkenntniß der Commission feststeht, 
so hat das Oberamt bievon sowohl dem Eigeuthümer als dem Gemeinderathe Nachricht zu 
geben, worauf dem letztern die Berichtigung der Markungsgrenzen und die Vervollständigung 
des Gemeindesteuer-Katasters obliegt. 
8. 10. 
Ueber den Eintrag der bisher exemt gewesenen Grundstücke und Gebäude in die Gü- 
ter= und Unterpfandsbücher der Gemeinden werden besondere Vorschriften ertheilt werden. 
Bis dahin sind in denjenigen Gemeinden, deren Umfang vurch die Vollziehung des Gese- 
tzes vom 18. Juni 1849 vergrößert wird, über die zugewachsenen Theile besondere Beschrei- 
bungen in der für die Gemeinde-Güterbücher vorgeschriebenen Form anzulegen, welche vor- 
erst Hinsschtlich der den Gemeindebehörden wegen dieser Grundstücke obliegenden Geschäfte 
die Stelle der Güterbücher vertreten. 
In diesen Beschreibungen sind jedoch die bisherigen Steuerverhältnisse wegzulassen; auch 
kann von einer Bezeichnung der Lehen= und Zins-, so wie der Familien-Fideicommiß-Ver- 
bältnisse und ebenso der Real-Dienstbarkeiten und der Zehentverhältnisse vorerst und bis 
auf Weiteres Umgang genommen werden. 
In Gemeinden, welche neue, nach Vorschrift der Ministerial-Verfügung vom 3. Decem- 
ber 1832 angelegte Güterbücher besitzen, kann eine besondere Verzeichnung der exemt ge- 
wesenen Grundstücke und Gebäude in dem Fall unterlassen werden, wenn in dem nach 
5. 50 jener Verfügung angelegten Verzeichnisse die nun in den Körperschaftsverband getre- 
tenen Gegenstände vollständig enthalten find.
	        
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