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Uebrigens bezieht sich der unter Ziff. 2, 3, 4 bezeichnete Zuwachs nur auf koͤrper-
schaftliche Umlagen und nicht auf die Staatssteuer.
Ausgenommen von der Catastrirung bleiben nach Art. 8 und 14 des Gesetzes:
a) alle Gebäude und Grundstücke, welche ihrer Hauptbestimmung nach zu öffentlichen
Zwecken dienen, ohne dem Eigenthümer einen ökonomischen Nutzen abzuwerfen;
b) die in der Krondotation begriffenen K. Schlösser sammt den dazu gehörigen Gär-
ten und Anlagen;
IP) diejenigen Gegenstände, welche nur vorübergehend die Freiheit von den Körper-
schaftslasten genießen, während der Dauer dieser Begünstigung.
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In Beziehung auf die Grundsätze der Einschätzung wird darauf aufmerksam gemacht,
daß die Salinen= und Hüttenwerke des Staats, so wie die Eisenbahnen blos von der Ge-
werbesteuer befreit bleiben, dagegen mit ihren sämmtlichen Gebäuden zur Gebäudesteuer, und
mit dem übrigen Grundeigenthum, namentlich auch mit den zu den Schienenwegen verwen-
deten Flächen, zur Grundsteuer anzuziehen sind, daß endlich die noch nicht zur Ablösung an-
gemeldeten Gefälle des Staatskammerguts, der Hofdomänenkammer, der unter öffentlicher
Aufsicht stehenden inländischen Körperschaften und Kirchenpfründen zur Gefllsteuer beitrags-
pflichtig geworden find, wogegen von den bereits zur Ablösung angemeldeten Gefällen dieser
Berechtigten so wenig als von den aufgehobenen oder der gebotenen Ablösung unterliegenden
Gefällen des Adels und anderer berechtigter Pivaten Gefällsteuer erhoben werden darf.
Wegen der Einschätzung der Amtswohnungen öffentlicher Diener wird besondere Ent-
schließung vorbehalten.
Insbesondere vom Amts-Körperschaftskataster.
# 13.
Einer neuen Einschätzung für das Amts-Körperschaftskataster unterliegen diejenigen
Gegenstände nicht, welche bereits für das Staatssteuer-Kataster des Oberamts eingeschätzt
sind, indem ihre bisherige Einschätzung auch die Grundlage für das körperschaftliche Kataster
bildet. Dahin gehören insbesondere die in §K. 11, Ziff. 5, 6, 7 aufgeführten Gegenstände
(zu vergl. auch s. 21 unten). Rücksichtlich der übrigen Gegenstände kommen für die Er-
gänzung des Steuerkatasters der Amtskörperschaften die für die Bildung des Steuerkatasters
des Staats bestehenden Vorschriften, namentlich das Gesetz vom 15. Juli 1821 und die
demselben nachgefolgten Instruktionen, nämlich für vas Grundkataster vom 5. smit