575
Gewährt eine wieverholte Einschätzung den nemlichen oder einen höheren Ansatz, so lie-
gen die Kosten dem Eigenthümer, falls derselbe die wiederholte Schätzung verlangt hat, ob.
§S. 20.
Ueber die Einschätzung wird bei jeder Gemeinde ein besonderes Protokoll geführt, das
eine kurze Beschreibung der eingeschätzten Gegenstände und der Ertragsklassen enthalten muß.
Ueber größere Einschätzungen sind besondere Resultatstabellen anzufertigen, wie dieß bei
der Einschätzung im Jahr 1822 geschah. Die hiezu erforderlichen Formulare werden den
Oberämtern auf eine Anzeige ihres Bedarfs von der Kanzlei der Commission zugesendet.
§ 21.
Die in Art. 4 des Gesetzes genannten Gegenstände wachsen dem Amtskörperschaftska-
taster in demjenigen Betrage zu, welchen sie bei der von dem K. Steuerkollegium verfügten
Aufnahme ins Staatssteuerkataster erhalten.
Wegen solcher Gegenstände bedarf es also keiner neuen Einschätzung, sondern blos einer
Richtigstellung des Oberamtskatasters.
# 22.
Ueber die dem Cataster der Amtskörperschaft zuwachsenden Gegenstände ist eine beson-
dere Oberamtsübersicht, nach dem Vorgange der für das Landeskataster vorgeschriebenen,
durch den Oberamts-Steuercommissär anzufertigen. Sofort ist das ganze Geschäft durch das
Oberamt einer Durchsicht und Prüfung zu unterwerfen, und hiernach die Aenderung der
oberamtlichen Catasterübersicht zu verfögen.
Von der geprüften Oberamtsübersicht über den Zuwachs ist dem K. Steuer-Collegium
zur Ergänzung der dort befindlichen oberamtlichen Cataster-Uebersicht eine Abschrift vorzu-
legen.
s Vom Gemeinde-Cataster.
–S. 23.
Da das für die Unteraustheilung der Staatssteuer und der Amtskörperschaftsanlagen,
so wie für die Vertheilung der Gemeindeumlagen bestehende Cataster der cinzelnen Gemein-
den und Thpeilgemeinden, in Begiehung auf die Gebäude, Gewerbe und Gefälle mit
dem Cataster des Staats und der Amtskörperschaft in der Regel übereinstimmt, so find da,
wo nicht Ausnahmen von dieser Regel bestehen, die dem Amtskörperschafts-Cataster zugewach-
senen Gebäude, Gewerbe und Gefälle in dem gleichen Ansatz auch ins Gemeindekataster auf-
zunehmen.