Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Grund des provisorischen Kataster-Gesetzes von 1821 gebildeten Resultats-Tabellen in der 
Art benützt werden, daß untersucht wird; in welches Gewände der neue Gegenstand und ein 
zur Vergleichung gewähltes, schon im Ortskataster laufendes, Grundstück eingetheilt wurde, 
und der für diese Gewände festgesetzte Reinertrag als Verhältnißzahl benützt wird. 
Wäre z. B. ein Wald in das Ortekataster aufzunehmen, ohne daß bisher Waldungen 
in demselben laufen, oder die Ortskataster benachbarter Gemeinden Anbaltspunkte an die 
Hand geben, so wird der Steuer-Anschlag eines bereits katastrirten Grundstücks, und zwar 
am zweckmäßigsten eines Ackers, zu Grund gelegt, und der Cataster-Anschlag des Walds in 
dem Verhältnisse des Reinertrags des Walds zu dem Reinertrage des Ackers gebildet. 
Gesetzt, der zur Vergleichung gewählte Morgen Acker lauft im Ortskataster mit 25 fl., 
derselbe Acker wurde bei Errichtung des Steuer-Provisoriums von 1821 in ein Gewände 
eingetheilt, das in die erste Ackerklasse mit einem zu 6 fl. angenommenen Reinertrage ge- 
hört, während der zu katastrirende Wald nach den Grundsätzen des Steuer-Provisoriums 
für das Staats= beziehungsweise Oberamts-Kataster zu 2 fl. eingeschätzt ist, so verhält sich 
der Reinertrag des Ackers mit 6 fl. zu dem Reinertrage des Waldes mit 2 fl., wie der 
Ortskataster-Anschlag des Ackers mit 25 fl. zu dem neu zu bildenden Ortskataster-Anschlag 
des Waldes. Dieser beträgt somit 8 fl. 20 kr. 
8. 26. 
Bei Realitäten, welche bisher schon im Gemeinde-Verbande gestanden und blos von 
der Körperschafts-Besteurung frei geblieben sind (Gesetz, Art. 14), oder aus welchen statt 
der Körperschafts-Anlagen Aversalbeiträge zu leisten waren (Gesetz, Art. 16), bedarf es, 
da sie zum Behufe der Unteraustheilung der Staatssteuer bereits in den Steuer-Katastern 
der Gemeinden laufen, blos der Bemerkung, daß ste nun auch zu Amts= und Gemeinde- 
Anlagen beitragspflichtig seyen und sofort der Berichtigung der Hauptsumme des Gemeinde- 
Katasters. 
S. 27. 
Bei Besitzungen, welche in das Verhältniß der Theilgemeinden treten, bildet der Amts- 
körperschafts-Steuerfuß die Grundlage für die Bemessung des Antheils der Tpeilgemeinde 
an den Kosten der Gesammtgemeinde. 
Eine Einschätzung der Steuergegenstände der Theilgemeinde nach den örtlichen Nor- 
men der Gemeinde, mit welcher die Besitzung in Verband getreten ist, ist daber hier nicht 
erforderlich. 
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