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VIII. Sonstige Vollziehungs-Vorschriften.
6. 51.
Die Beiziehung der Eremten zu den Körperschaftsbedürfnissen vom 1. Januar 1849
Man geschieht in der Weise, daß zu dem Kataster, auf welches der Amtsschaden und die Amts-
vergleichungskosten, beziehungsweise der Gemeindeschaden von 1848—49 umgelegt wurden,
der Steueranschlag der bisher exemt gewesenen Realitäten von 1848—49 gerechnet und so-
dann ermittelt wird, wie viel es die Besitzer solcher Gegenstände an dem hälftigen Betrage
jener Steuersumme trifft.
Von selbst versteht es sich, daß an dem vom 1. Januar 18409 an verfallenden Amts-
und Gemeindeschadens-Betreffe derjienige von den Eremten gemachte Aufwand in Abzug ge-
bracht werden darf, welchen nicht die Eremten, sondern die Gemeinden zu leisten gehabt hät-
ten, falls die Einverleibung eines exemten Gegenstandes in den Gemeindeverband schon an
jenem Termine vollzogen gewesen wäre.
Der Betreff an Amtsschaden und an Amtsvergleichungskosten ist von den einzelnen Ge-
meinden an die Amtepflege abzuliefern lUnd der Amtsversammlung zur Verfügung zu stellen.
S. 52.
Die im Art. 10 des Gesetzes bemerkten Kosten, zu welchen auch die durch das Ein-
theilungsgeschäft veranlaßten zu rechnen sind, hat vas Oberamt nach Gemeinven zu verzeich-
nen, zu prüfen und zwischen der Amtskörperschaft und der betreffenden Gemeinde zu ver-
theilen.
5. 53.
Auf den 31. December d. J. haben die K. Oberämter unter Vorlegung der nach s. 2
anzulegenden Verzeichnisse, welche ihnen später wieder zurückgegeben werden, über den Stand
des Geschäfts an die bei dem K. Ministerium des Innern für den Vollzug des Gesetzes
miedergesetzte Commission Bericht zu erstatten.
Stuttgart den 8. September 1849. Duvernoy.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.