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die erledigte Stelle eines Helfers in Winnenden und zumaligen evangelischen Geist-
lichen an der Irrenheilanstalt zu Winnenthal dem Verweser dieser Stelle, Repetenten
Lechler,
die erledigte Hauptlehrstelle an der Classe V. und VI. der Realschule in Stuttgart
dem Ober-Reallehrer Honolv in Göppingen, und
die bei der Ablösungs-Commisston zu besetzende Expeditorsstelle, mit dem Titel eines
Sekretärs, dem Kanzlei-Assstenten Baumann bei der genannten Commission zu übertragen
gnädigst geruht.
Durch höchste Entschließung von demselben Tage ist der fürstlich Taris'sche Bezirksamt=
mann Kapp in Scheer in den Quiescenzstand versetzt worden.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschlleßung vom 13. d. M.
die erledigte Amts-Notarsstelle in Neuffen, Oberamts Nürtingen, dem Schultheißen und
Verwaltungs-Aktuar Maier in Grunbach, Oberamts Schorndorf, gnädigst übertragen,
durch höchste Entschließung vom 14. d. M. den interimistischen Königl. Geschäftsträger
am Kaiserlich Russischen Hofe, Grafen Friedrich v. Zeppelin, zu Höchst-Ihrem Kammer=
berrn, wie auch
den seitherigen Rittmeister, Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit ves Kronprinzen,
Freiherr v. Berlichingen, zum Major à la suite der Reiterei gnädigst ernannt und dem-
selben auch fernerhin gestattet, die Uniform Höchst Ihrer Adjutanten zu tragen.
Dem vom Präsddenten der Vereinigten nordamerikanischen Staaten durch Patent vom
5. Juni d. J. zum Consul derselben in Stuttgart ernannten Carl Ludwig Fleischmann
aus Washington ist durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
15. d. M. das Erequatur ertheilt worden.
Vermöge höchster Entschließung vom 16. d. M. haben Seine Königliche Maje-
stät dem wiederholt vorgetragenen Gesuche des Ober-Regierungsraths v. Schmidlin um
Enthebung von den Geschäften eines stellvertretenden Vorstandes des Departements des
Kirchen= und Schulwesens gnädigst entsprochen, und hiebei zugleich angeordnet, daß der Vor-
stand des Departements des Innern für die nächste Zeit auch die Leitung der Geschäfte des
Departements des Kirchen= und Schulwesens übernehme, und demselben aus diesem Grunde
der Staatsrath v. Köstlin in der Art beigegeben werde, daß Letzterer bei allen in den
beiden Departements vorkommenden Geschäften, insbesondere auch bezüglich ver Unterschrift,