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II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz, des Innern und
der Finanzen.
Oer Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend den Einfluß des Ablösungsgesetzes vom 14. April 1848 auf das Trägerei-
Institut und die Vorkehrungen zur Sicherstellung des Bezugs der Ablösungs-Schuldigkeiten
bei Besitz-Veränderungen.
Zur Beseitigung von Zweifeln über den Einfluß des Gesetzes vom 14. April v. J.
auf das Trägerei-Institut, so wie zur Sicherstellung der Ablösungs-Schuldigkeiten bei Be-
sitzveränderungen wird Folgendes verfügt:
S. 1.
Die bestehenden Gesetze und Verordnungen über die Trägereien bei Lehen= und Zins-
gütern behalten für die nicht unter Art. 7 des Gesetzes vom 14. April v. J. gebörigen Ge-
fälle in so lange volle Anwendung, als nicht die in Art. 8 jenes Gesetzes bei Lehen= und
grundherrlichen Gefällen des Staatskammerguts, der Hofdomänenkammer, der unter öffent-
licher Aufsicht stehenden Körperschaften und der Kirchenpfründen, sowohl den Pflichtigen als
den Berechtigten freigestellte Anmeldung zur Ablösung erfolgt ist Cvergl. Instruktion vom
23. Oktober 1848, §. 61, Reg. Blatt S. 534). Insbesondere ist auch da, wo solche noch
fortwährend im Grundherrlichkeits= oder Lehens-Verbande stebende Güter erst nach Erschei-
nung des Gesetzes vom 14. April v. J. zertrennt werden, durchaus nach den seitherigen B-
stimmungen (vergl. K. Verordnung vom 13. September 1818, §. 16, Reg. Blatt S. 508,
Finanz-Ministerial-Erlaß vom 19. August 1826, Ergänzungsband des Reg.Blatts S. 425
und Ministerial-Verfügung vom 22. December 1841, 8. 2, Reg. Blatt von 1842, S. 11)
zu verfahren.
g. 2.
Wenn nur einzelne in einem Trägerei-Verbande stehende Gefällpflichtige die Ablösung
ihrer Gefälle anmelden (vergl. Art. 6 des Gesetzes, betreffend die Erläuterung und theil-
weise Abänderung des Gesetzes vom 14. April 1848), so dauert in Beziehung auf die
Uebrigen das Trägerei-Verhältniß fort. Zu Vermeidung der aus solchen theilweisen Ge-
fäll-Ablösungen aus Trägereigütern leicht entstehenden Verwickelungen haben jedoch die Gefäll-
berechtigten das Mittel, von der auch ihnen zustebenden Befugniß der Ablösung Gebrauch
zu machen.