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Nähere Vorschriften, insbesondere für die Mitwirkung der Finanzkammern, behält sich jedoch
das Finanz-Ministerium vor, und für jetzt hat nur jedes Cameralamt ein Verzeichniß über
derartige Passio-Verbindlichkeiten der Finanz-Verwaltung, oder eine Anzeige, daß bei seiner
Verwaltung dergleichen nicht bestehen, alsbald an die vorgesetzte Finanzkammer einzusenden,
welche das Ergebniß dem Finanz-Ministerium vorzulegen hat.
B. Vorschriften hinsichtlich der Bannrechte und der Gewerbs-Berech-
tigungen mit Ausschließungs- Tcfugnis von Privatberechtigten.
8. 4
Nach Art. 5 Abs 1 und Art. 16 Abs. 2 hat die Staatskasse die eine Hälfte der nach
Art. 4 und nach Art. 16 Abs. 1 den Berechtigten gebührenden Entschädigungen zu überneh-
men und in Absscht auf die Feststellung vieser Entschädigungen erscheint eine Mitwirkung
der Finanzkammern nicht erforderlich, zumal da es sich von einer den Geschäftskreis der
Finanzkammern nicht berührenden Staats-Ausgabe handelt; vielmehr sind die nach dem Ge-
setze den Finanzstellen zugewiesenen Arbeiten durch vie Cameralämter unter der unmittelba-
ren Leitung und Beaufsichtigung des Finanz-Ministeriums zu besorgen, und demgemäß ha-
ben die Ersteren alle ihre Anfragen und Berichte an das Finanz-Ministerium zu richten,
nach Maaßgabe der Vorschriften, welche ihnen hienach weiter werden ertheilt werden.
g. 5.
Nach Punkt 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. Juli d. J., in
Betreff des Vollzugs des mehrerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 310 -311) sind die
Oberämter angewiesen worden, die Entschädigungspflichtigen wegen der Vereinfachung und
Beschleunigung der Sache, sowie wegen Kosten-Ersparniß, zu Aufstellung eines gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten für die Verhandlungen zu veranlassen und es ist weiter von jenem
Ministerium gegen das Finanz-Ministerium der Wunsch ausgesprochen worden, daß sich die
Cameralämter an die Spitze der Entschädigungs-Pflichtigen stellen und sowohl Namens des
Staats, als der andern Entschädigungs-Pflichtigen die betreffenden Erklärungen abgeben
mögen. In Rücksicht darauf, daß sämmtliche Entschävigungs-Mlichtige gegenüber den Be-
rechtigten gleiche Interessen verfolgen, und zu Förderung der Sache ertheilt das Finanz--
Ministerium den Cameralämtern hiemit nicht nur den Auftrag, die Oberämter in dem Be-
streben zu Aufstellung gemeinschaftlicher Bevollmächtigter nach Kräften zu unterstützen, son-
dern auch die Ermächtigung, Anträgen zu Vertretung anderer Entschädigungs-Mlichtigen,
wenn sie den Cameralämtern gemacht würden, alsbald und ohne vorherige Anfrage bei dem