Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Nähere Vorschriften, insbesondere für die Mitwirkung der Finanzkammern, behält sich jedoch 
das Finanz-Ministerium vor, und für jetzt hat nur jedes Cameralamt ein Verzeichniß über 
derartige Passio-Verbindlichkeiten der Finanz-Verwaltung, oder eine Anzeige, daß bei seiner 
Verwaltung dergleichen nicht bestehen, alsbald an die vorgesetzte Finanzkammer einzusenden, 
welche das Ergebniß dem Finanz-Ministerium vorzulegen hat. 
B. Vorschriften hinsichtlich der Bannrechte und der Gewerbs-Berech- 
tigungen mit Ausschließungs- Tcfugnis von Privatberechtigten. 
8. 4 
Nach Art. 5 Abs 1 und Art. 16 Abs. 2 hat die Staatskasse die eine Hälfte der nach 
Art. 4 und nach Art. 16 Abs. 1 den Berechtigten gebührenden Entschädigungen zu überneh- 
men und in Absscht auf die Feststellung vieser Entschädigungen erscheint eine Mitwirkung 
der Finanzkammern nicht erforderlich, zumal da es sich von einer den Geschäftskreis der 
Finanzkammern nicht berührenden Staats-Ausgabe handelt; vielmehr sind die nach dem Ge- 
setze den Finanzstellen zugewiesenen Arbeiten durch vie Cameralämter unter der unmittelba- 
ren Leitung und Beaufsichtigung des Finanz-Ministeriums zu besorgen, und demgemäß ha- 
ben die Ersteren alle ihre Anfragen und Berichte an das Finanz-Ministerium zu richten, 
nach Maaßgabe der Vorschriften, welche ihnen hienach weiter werden ertheilt werden. 
g. 5. 
Nach Punkt 3 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. Juli d. J., in 
Betreff des Vollzugs des mehrerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 310 -311) sind die 
Oberämter angewiesen worden, die Entschädigungspflichtigen wegen der Vereinfachung und 
Beschleunigung der Sache, sowie wegen Kosten-Ersparniß, zu Aufstellung eines gemeinschaft- 
lichen Bevollmächtigten für die Verhandlungen zu veranlassen und es ist weiter von jenem 
Ministerium gegen das Finanz-Ministerium der Wunsch ausgesprochen worden, daß sich die 
Cameralämter an die Spitze der Entschädigungs-Pflichtigen stellen und sowohl Namens des 
Staats, als der andern Entschädigungs-Pflichtigen die betreffenden Erklärungen abgeben 
mögen. In Rücksicht darauf, daß sämmtliche Entschävigungs-Mlichtige gegenüber den Be- 
rechtigten gleiche Interessen verfolgen, und zu Förderung der Sache ertheilt das Finanz-- 
Ministerium den Cameralämtern hiemit nicht nur den Auftrag, die Oberämter in dem Be- 
streben zu Aufstellung gemeinschaftlicher Bevollmächtigter nach Kräften zu unterstützen, son- 
dern auch die Ermächtigung, Anträgen zu Vertretung anderer Entschädigungs-Mlichtigen, 
wenn sie den Cameralämtern gemacht würden, alsbald und ohne vorherige Anfrage bei dem
	        
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