Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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oder zugleich als Bevollmächtigte der übrigen Entschädigungs-Mllichtigen handeln, so haben 
sie über jeden einzelnen Fall unter geböriger Crörterung aller wesentlichen Punkte Bericht 
an das Finang-Ministerum zu erstatten und die Entschließung desselben einzuholen, von der 
sofort die dem Oberamte zu ertheilende Gegenerklärung abhängt. Dabei wird jedoch be- 
merkt, daß, wenn die Cameralämter von der Berichterstattung an das Finanz-Ministerium 
zu Aufklärung zweifelhafter Punkte oder zu Beseitigung anderer Anstände, Rücksprache mit 
dem Oberamte oder den übrigen Bethelligten für nöthig erachten, diese Rücksprache ohne 
vorherige Anfrage bei dem Finanz-Ministerium erfolgen darf, sie wird sogar als wün- 
schenswerth gehalten, da bei dem Vortrage an das Finanz-Ministerium der einzelne Gegen- 
stand wo möglich so bereinigt seyn sollte, daß alsbald definitive Entschließung in der Haupt- 
sache erfolgen kann. 
8. 8. 
Ist im Falle einer Meinungs-Verschiedenheit unter den Parteien der Versuch einer güt- 
lichen Ausgleichung vorzunehmen (Art. 7 des Gesetzes am Schlusse), so haben die Cameral= 
ämter für eine hiebei etwa zu Stande kommende Uebereinkunft die Genehmigung des Finanz- 
Ministeriums vorzubehalten und diese mittelst Berichts an das Ministerium alsbald einzuleiten. 
–. 9. 
In Absicht auf das nach dem Mislingen des Vergleichs-Versuchs vorzunehmende Schä- 
tzungs-Verfahren (Art. 8 des Gesetzes) haben die Cameralämter sowohl bezüglich der Be- 
stimmung der Zahl der Schätzer, als der Ernennung derselben die der Finanzstelle nach 
Art. 8 Abs. 2 zustehenden Befugnisse auszuüben und nur in Zweifelsfällen bei dem Finanz- 
Ministerium anzufragen. Können sich aber die Parteien über die Sachverständigen nicht 
vereinigen und muß die Bestimmung in dem letzten Satze des Art. 8 Abs. 2 zur Anwen- 
dung kommen, so haben sich die Cameralämter über die ihnen gemeinschaftlich mit den übri- 
gen Entschädigungs-Mflichtigen zustehende Ernennung eines Sachverständigen zu vereinigen 
und nöthigenfalls Entscheidung durch das Loos vorzuschlagen. In allen Fällen aber haben 
die Cameralämter besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die Wahl der Schätzer mit 
aller Sorgfallt behandelt wird, und wären dem einen oder anderen Amte zuverlässige Sach- 
verständige nicht bekannt, so ist Rücksprache mit andern benachbarten Camerglämtern zu neh- 
men oder Anzeige an das Finanz-Ministerium zu erstatten. 
8. 10. 
Das Ergebniß der Schätzung ist von dem Cameralamte gleich nach erfolgter Eröff- 
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