Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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zwei unbescholtenen Theilnehmern, die der Pächter bei der Einsetzung in den Pacht 
zu benennen hat, gestattet. Dergleichen Theilnehmer dürfen weder einen noch 
mehrere angrenzende Jagdbezirke pachten, noch an deren Verpachtung Antheil neh- 
men. Ein Afterpacht ist nicht zulässig. 
4) Das K. Forst-Personal wird zwar soviel möglich den Jagdschutz handhaben und 
deßwegen auch die Pachtjagden bewehrt begehen; außerdem aber hat vasselbe in 
Beziehung auf die Ausübung der Jagd gegen den Mächter keine Verbindlichkeit. 
e) Der Machtschilling ist sogleich nach geschebener Uebergabe des gepachteten Oistrikts, 
in der Folge aber jedesmal auf den Jahrstag der Pachtung, und also immer für 
das folgende Jahr zu entrichten; ein Nachlaß an dem Pachtschilling kann unter 
keinen Umständen und auch dann nicht stattfinden, wenn von dem Gemeinderath 
oder dem Bezirksamt eine Jagd angeordnet, und das bei solcher erlegte Wild auf 
Rechnung der Gemeindekasse verwerthet wird (Art. 7, 8 und 11). 
s) Für die richtige Einhaltung des Zahlungs-Termins hat der Pächter einen tüchtigen 
Bürgen zu stellen. 
8) Wenn im Laufe der Pachtzeit das eine oder das andere Waldstück vurch theilweisen 
Verkauf oder Ausstockung sich vermindert, kann ein Nachlaß an dem Pachtgeld 
nicht gefordert werden. 
h) Damit denjenigen Gemeinden, welche von dem ihnen eingeräumten Verpachtungs- 
recht Gebrauch machen wollen, (Art. 9 des Gesetzes) Gelegenheit gegeben wird, 
dießfalls rechtzeitzeitig Beschluß zu fassen, sind die stattfindenden Verhandlungen 
mindestens vierzehen Tage vor dem zu der Verhandlung festgesetzten Tag in dem 
betreffenden Intelligenzblatt durch das Forstamt zu veröffentlichen. Die Gemein- 
den, welche sich nicht schon bei ver Pachtverhandlung für den Eintritt in den Pacht 
erklären wollen, können diese Erklärung inner der nächsten — dem Tage der Ver- 
handlung folgenden drei Tage abgeben; die Nicht-Einhaltung dieser Frist ist als 
Verzicht auf den Pacht anzusehen. 
Wenn Waldungen des Staats eine eigene Markung bilden und einer Gemeinde 
nur in gerichtlicher und polizeilicher Beziehung zugetheilt sind, so entscheidet in den 
in Art. 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vorgesehenen Fällen, bis zu definitiver Fest- 
stellung der Markung, die gegenwärtig bestehende Zutheilung.
	        
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