Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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II. Verfügungen der Departementc. 
Des Finanz-ODepartementé. 
Des Steuer-Collegium. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die 
ersten sechs Monate des Jahrs 1849—50. 
In Gemäßheit der Beßimmung des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1849, 
betreffend die Einberufung einer Versammlung von Volksvertretern zur Berathung einer 
Revisson der Verfassung (Reg. Blatt S. 238), ist die in dem Etat für das Jahr 1848 ver- 
willigte Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer von 2,000 t000 fl. bis zum letzten 
December des laufenden Jahrs, somit auf die ersten sechs Monate des Finanzjahrs 1843 
fortzuerheben. 
Hieran haben, für das ganze Jahr berechnet, beizutragen: 
1! das Grundeigenthum und die Gefälle, nemlich 
a) das Grundeigenthum.. 1,371,853 fl. — 
b) die Gesfäleeee 44,814 fl. — 
— 1,416,667 fl. — 
die Gebäude.. 333,333 fl. — 
zr die Gewerbe 250,000 fl. — 
—:. 20000,000 fl. — 
bievon beträgt der Antheil auf sechs Monate 1,000, 000 fl. — 
Mit Berücksichtigung der das Landes-Cataster betreffenden Veränderungen, insbeson- 
dere in Folge des Ablösungsgesetzes vom 14. April 1848, wovurch die Herstellung neuer 
Gefäll-Cataster und Reallasten-Uebersichten nothwendig gemacht wurde, nach welchen nun- 
mehr auch der Orts= und Local-Steuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grund-Cataster nach dem Reinertrag auf 16,459,539 fl. 21 kr. 
und 
das Gefäll-Cataster at 537,680 fl. 33 kr. 
—:. 16,997,219 fl. 54kr.
	        
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