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demnach die Staatssteuer je auf 100 f. Rein-
ertrag 8 fl. 20 kr. o hlr.
b) das e vem Capüalwerh
auf .. . ......183785062fl—
und ·» «
die Staatssteuer je auf 100 fl. Capitalwerth zu 10 kr. 5K# hir.
Ze) die Cataster-Ansätze für die Gewerbesteuer
betragen 50606, 018 fl. 56 kr. —
zur Umlage der Summe von 1 250 0 o f.
kommen daher auf 100 fl. Cataster-Ansatz 61 fl. 34 kr. 20 hlr.
Nachdem hilenach die Jahresfteuer von 1833 unter die Oberamtsbezirke auf die aus der
Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, so werden nun die K. Oberämter angewie-
sen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter Zugrundle-
gung des Landes--Catasters vorzunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung
auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen je abgesondert auf das
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster um so mehr beschleunigt wird, als die
gegenwärtige Umlage vurch die nothwendig gewesene Richtigstellung des Gefäll- Cotazers
sich verzögert hat.
In Beziehung auf die instruktionsmäßige Fortführung der Gebäuve= und Gewerbe-
Steuerrollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der Ober-
amts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Canzlei- Eremplaren, so wie die Benützungsart
des Steuer-Catasters zu der Umlage der Körperschafts- Anlagen, endlich hinsichtlich ver recht-
zeitigen Unteraustheilung der Steuern und der orgfältigen Ueberwachung des Einzugs und
ver Ablieferung der Steuern werden die K. Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher
wiederholt ertheilten Weisungen, insbesondere in der Verfügung des Steuer-Collegiums vom
30. Juni 1848 (Reg.Blatt S. 301) verwiesen.
Stuttgart den 1. Ol##er 1849. Hefele.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 6. Oktober 1849.
Goppelt.