Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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3) Der Betrag der verfallenen Zinse wird aus den auf den Inhaber lautenden Schuld- 
scheinen gegen Uebergabe der Coupons, aus den auf den Namen ausgestellten Schuldver- 
schreibungen aber gegen schriftliche Quittung und zwar in Stuttgart durch die Ablösungs- 
kasse und in anderen Theilen des Landes durch die Cameralaͤmter, so weit der Kassenbestand 
der letzteren an Ablösungsgeldern hiezu ausreicht, ausbezahlt. 
Die K. Cameralämter haben für die ihnen übergebenen Zins-Coupons nur dann Zab- 
lung zu leisten, wenn der Inhaber ihnen als zahlungsfähig bekannt ist, und derselbe auf 
der Rückseite des Coupon seinen Namen beisetzt; auf Quittungen für Zinse aus auf den 
Namen ausgestellten Obligationen aber nur gegen Vorzeigung der Obligationen. 
4) Schuldverschreibungen auf den Namen kann der Gläubiger in Scheine auf den 
Inhaber umwandeln lassen. Eine Rückverwandlung der letzteren in Obligationen auf den 
Namen ist nicht gestattet. 
5) Die Tilgung der Capitalien erfolgt auf die in Art. 5 und 6 des Gesetzes vom 
14. April 1848 bezeichnete Weise. Die Verlosung derselben findet öffentlich statt. Es wer- 
den die einzulösenden Obligationen mit Angabe der Serie, Litera und Nummer in öffent- 
lichen Blättern bekannt gemacht und die betreffenden Capital-Summen drei Monate nach 
dieser Bekanntmachung, bei den Scheinen auf Inhaber gegen Zurückgabe derselben mit den 
noch nicht verfallenen Zins-Coupons, bei den Scheinen auf Namen gegen deren Zurückgabe 
mit einer Empfangs-Bescheinigung vurch die Ablösungskasse ausbezahlt. 
Mit dem öffentlich verkündigten Rückzahlungs-Termin hört die Verzinsung der gekün- 
digten Capitalien auf. 
6) Zur Nachachtung für die Besitzer von Gefälle-Ablösungs-Capitalien wird darauf auf- 
merksam gemacht, daß die Capitalien, wofür Scheine auf den Inhaber ausgestellt find, bei 
der jährlichen Capitalien-Aufnahme Behufs der Besteuerung anzuzeigen sind, da bei der Ein- 
lösung der Zins-Coupons ein Steuer-Abzug nicht stattfindet. 
Für das Jahr 1848 wird nach dem Finanz-Gesetz vom 29. Juli 1849, Art. 6 (Reg. 
Blatt S. 321), die Steuer aus den kaum bemerkten Capitalien ausnahmsweise mittelst 
Abzuges an dem ersten Zins erhoben. 
Stuttgart den 22. September 1849. Goppelt.
	        
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