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Nähere Bestimmungen.
1) Für die aufzuhebenden Gefälle werden die Berechtigten durch Gelv-Capitalien ent-
schädigt, welche, sofern sie von den Verpflichteten nicht früher abbezahlt werden, in Zeitrenten
nach einem Zinsfuß von vier vom Hundert längstens binnen einer fünf und zwanzigjährigen
Tilgungszeit zu entrichten sind.
(Art. 2 des Gesetzes vom 14. April 1848; zu vergleichen Art. 6 und 8 des Gesetzes
in Betreff der Beseitigung der Ueberreste älterer Abgaben vom 24. August 1840,
Reg. Blatt S. 480, und Art. 1 des Gefetzes vom nämlichen Tage in Betreff der
Erläuterung und theilweisen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom
14. April 1848, Reg. Blatt S. 485.)
2) Im Namen und auf Kosten des Staats tritt zwischen die Pflichtigen und diejenigen
Prioat-Berechtigten, welche von der denselben durch das Gesetz in Betreff der Freigebung
der Theilnahme an der Ablösungskasse vom 13. Juni 1849 (Reg. Blatt S. 177) eingeräumten
Befugniß zur Verzichtleistung auf die Vermittlung der Ablösungskasse nicht Gebrauch gemacht
haben, so wie diejenigen öffentlichen Körperschaften, welche diese Vermittlung anrufen, eine
Ablösungskasse, an welche die Entschädigungs-Ansprüche jener Berechtigten übergehen; wogegen
sie denselben vierprocentige Obligationen in runden Summen auf den Inhaber oder auf den
Namen ausstellt.
Für Verluste, welche durch die Untreue der Beamten entstehen, haftet die Staatzkasse;
vorbehältlich des Regresses an den Schuldigen. In Beziehung auf alle sonstigen Ausfälle
übernimmt der Staat keine Garantie; vielmehr werden Verluste dieser Art von der Gemein-
schaft derjenigen Berechtigten, bei welchen die Vermittlung der Ablösungskasse eintritt (be-
ziehungsweise deren Nachfolgern im Besitze der Obligationen), nach dem Verhältnisse ihrer
Forderungen getragen. (Art. 4 des Gesetzes vom 14. April 1848.)
3) Die Obligationen der Ablösungskasse find in fünf Serien getheilt. Von den jäbr=
lichen Einnahmen der Kasse werden zunächst die Jahreszinse bestritten und die unter Ein-
hundert Gulden betragenden Entschädigungssummen bezahlt; der Ueberrest aber wird zu Ab-
lösung von Obligationen in der Art verwendet, daß die abzulösenden Obligationen nach dem
Vorrange der Serien durch das Loos bestimmt werden. (Art. 5 und 6 des Gesetzes vom
14. April 1848.)