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Steuern für das Finanzjahr 1826 —27 vom 3. Januar 1827, Art. 2, Abs. 3, Reg. Blatt
S. 3) mit steuerpflichtigen Personen over deren Einkommen Aenderungen eintreten, welche
Abänderungen der betreffenden Steuerbeträge zur Folge haben, so stnd solche von den Ober-
ämtern, beziehungsweise von den betreffenden öffentlichen Kassen zu verzeichnen, und im
Steuerverzeichnisse des nächstfolgenden Jahres durch die entsprechenden Aktiv= und Passio-
Nachträge auszugleichen.
· 8.6.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 30. Juli d. J., be-
treffend die Vollziehung des Finanzgesetzes für das Jahr 1848—40 in Beziehung auf die
Besoldungen, Pensionen und Apanagen (III. 9#. 8—15 und IV. 8. 16, Reg.Blatt S. 330
bis 342)), mit den in vorstehenden Bestimmungen enthaltenen Modificationen auch auf das
Jahr 1849—50 ihre Anwendung.
S. 7.
Behufs der Ermittlung der Körperschaftssteuern aus Besoldungen, Pensionen, Apanagen
und sonstigem, diesen in der Besteurung gleichgestellten Einkommen (Gesetz vom 6. Juli 1849,
Art. 26—29, Reg. Blatt S. 287 und 288) werden diejenigen Kassen, welche die Besol-
dungs- 2c. Steuer für den Staat zu erheben haben, nämlich die Cameralämter und sonstigen
öffentlichen Kassen (. 4), angewiesen, alsbald nach erfolgter Aufnahme der steuerbaren
Gegenstände, mithin unabhängig von dem Zeitpunkte der Uebergabe der betreffenden Steuer-
verzeichnisse an das Steuer-Collegium, Duplikate dieser Verzeichnisse, beziehungsweise Auszüge
aus denselben, nach Oberämtern abgetheilt, den letzteren zuzustellen. (Zu vergl. die Instruk-
tion für die Besteurung der Capitalien und Besoldungen zu Gunsten der Gemeinden und
Amtskörperschaften vom 6. September 1849, §. 5, lit. a, Reg. Blatt S. 550.)
Stuttgart den 11. Oktober 1840. Goppelt.
2. Der Commission für die Verwaltung der Ablösungskasse.
Bekanntmachung, betreffend die Ausfolge von Ablösungs-Obligationen und Ablösungs-Ent-
schädigungen an Bevollmächtigte der Berechtigten.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des K. Finanz-Ministeriums vom heutigen
Tage, betreffend die Ausfertigung, Verzinsung und Einlösung der von der Ablösungskasse
auszustellenden Obllgationen für die Gefäll-Ablssungs-Capitalien (Reg. Blatt S. 624), wird