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Art. 9.
Der Verwaltungsrath einer Böürgerwehr ist berechtigt, zum Dienste zuzulassen:
1) Männer, welche das fünfzigste Lebensjahr überschritten haben und noch dienstfähig
sind, so wie gebörig erstarkte Jünglinge im Alter von achtzeben bis zwanzig Jahren;
2) Angehörige anderer deutscher Staaten, welche in Württemberg wohnhaft sind;
3) die nach Art. 8 von der Bürgerwehr Entbundenen, im Falle sie freiwillig daran
Theil nehmen wollen und kein dienstliches Hinderniß entgegensteht.
Voraussetzung ist, daß diese Freiwilligen an keinem Ehrenmakel leiden, sich wenigstens zu
einjährigem Dienste verpflichten und sich selbst auszurüsten vermögen.
Im Uebrigen stehen dleselben den andern Bürgerwehrmännern ganz gleich.
Für die Verrichtungen der Oberfelowebel, Fouriere und Spielleute können auch solche
Freiwillige, welche sich die Ausrüstung nicht selbst anzuschaffen vermögen, nöthigenfalls auch
gegen Belohnung der Bürgerwehr einverleibt werden.
Art. 10.
Die Wehrhaftmachung der Jünglinge wird schon in den Schulen vom zehenten Jahr
an durch Leibes= und Waffenübungen, welche bis zum wirklichen Eintritt in vie Bürgerwehr
fortzusetzen sind, vorbereitet, worüber der Commandant der Bürgerwehr jeder Gemeinde die
Mitaufsicht zu führen hat. Die näheren Vorschriften darüber sind der Verordnung vorbe-
balten.
Art. 11.
Die Gemeinderäthe sind verpflichtet, einem zum ordentlichen Dienste berufenen Wehr-
pflichtigen die Verheirathung und die selbstständige Niederlassung zu untersagen, wenn er sich
nicht durch ein Zeugniß des Befehlsbabers der Bürgerwehr der Gemeinde, in welcher er
wohnt, oder, wenn er im Auslande wohnt, welcher er angehört, darüber ausweist, daß er
mit der für die Wehrmänner der Gemeinde vorgeschriebenen Bewaffnung und Ausrüstung
versehen ist.
Art. 12.
Die Wehrmänner werden eingetheilt in Wehrmänner für den ordentlichen und außer-
ordentlichen Dienst. Für den ordentlichen und außerordentlichen Dienst sind berufen alle
Männer vom zwanzigsten bis zum erfüllten neununddreißigsten Lebenjahre; zum außerordent-
lichen Dienste sind verpflichtet alle Männer von vierzig bis fünfzig Jahren. Diese haben
nur in Nothfällen innerbalb des Gemeindebczirks Dienste zu leisten.