Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 9. 
Der Verwaltungsrath einer Böürgerwehr ist berechtigt, zum Dienste zuzulassen: 
1) Männer, welche das fünfzigste Lebensjahr überschritten haben und noch dienstfähig 
sind, so wie gebörig erstarkte Jünglinge im Alter von achtzeben bis zwanzig Jahren; 
2) Angehörige anderer deutscher Staaten, welche in Württemberg wohnhaft sind; 
3) die nach Art. 8 von der Bürgerwehr Entbundenen, im Falle sie freiwillig daran 
Theil nehmen wollen und kein dienstliches Hinderniß entgegensteht. 
Voraussetzung ist, daß diese Freiwilligen an keinem Ehrenmakel leiden, sich wenigstens zu 
einjährigem Dienste verpflichten und sich selbst auszurüsten vermögen. 
Im Uebrigen stehen dleselben den andern Bürgerwehrmännern ganz gleich. 
Für die Verrichtungen der Oberfelowebel, Fouriere und Spielleute können auch solche 
Freiwillige, welche sich die Ausrüstung nicht selbst anzuschaffen vermögen, nöthigenfalls auch 
gegen Belohnung der Bürgerwehr einverleibt werden. 
Art. 10. 
Die Wehrhaftmachung der Jünglinge wird schon in den Schulen vom zehenten Jahr 
an durch Leibes= und Waffenübungen, welche bis zum wirklichen Eintritt in vie Bürgerwehr 
fortzusetzen sind, vorbereitet, worüber der Commandant der Bürgerwehr jeder Gemeinde die 
Mitaufsicht zu führen hat. Die näheren Vorschriften darüber sind der Verordnung vorbe- 
balten. 
Art. 11. 
Die Gemeinderäthe sind verpflichtet, einem zum ordentlichen Dienste berufenen Wehr- 
pflichtigen die Verheirathung und die selbstständige Niederlassung zu untersagen, wenn er sich 
nicht durch ein Zeugniß des Befehlsbabers der Bürgerwehr der Gemeinde, in welcher er 
wohnt, oder, wenn er im Auslande wohnt, welcher er angehört, darüber ausweist, daß er 
mit der für die Wehrmänner der Gemeinde vorgeschriebenen Bewaffnung und Ausrüstung 
versehen ist. 
Art. 12. 
Die Wehrmänner werden eingetheilt in Wehrmänner für den ordentlichen und außer- 
ordentlichen Dienst. Für den ordentlichen und außerordentlichen Dienst sind berufen alle 
Männer vom zwanzigsten bis zum erfüllten neununddreißigsten Lebenjahre; zum außerordent- 
lichen Dienste sind verpflichtet alle Männer von vierzig bis fünfzig Jahren. Diese haben 
nur in Nothfällen innerbalb des Gemeindebczirks Dienste zu leisten.
	        
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