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Inm Fall eines außerordentlichen Dienstes, z. B. einer Feldaufstellung, koͤnnen die
Schützen-Compagnieen durch den Befehlshaber in beliebigen Abtheilungen einzelnen Compag-
nieen zugetheilt werden.
Die Mitglieder von Schützen-Gesellschaften haben künftig als solche kein Vorrecht, in
die Schützenabtheilungen einzutreten.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die schon formirten Banner, Compagnieen
und Schützenabtheilungen Anwendung. Soweit indessen die jetzt bestehenden Schützenabthei-
lungen das hier bestimmte Verhältniß übersteigen, dürfen dieselben so lange erbalten bleiben,
bis durch den Abgang der Mitgliever die Normalzahl erreicht ist.
Art. 15.
Den Mitgliedern einer Bürgerwehr ist gestattet, mit Zustimmung des Verwaltungs-
raths auf eigene Kosten eine berittene Abtheilung zu bilven, welche aber nicht weniger als
dreißig Mann mit Ausschluß der Musiker begreifen varf.
Wern sich ferner eine gehörige Zahl geeigneter Bürgerwehrmänner zu dem Dienste von
Sappeurs und Pompiers bereit erklärt, so ist ver Verwaltungsrath befugt, die Bildung einer
besondern Abtheilung dieser Waffe zu beschließen.
In wie weit dem durch den Verwaltungsrath unterstützten Wunsche von Bürgerwehr-
männern nach Bildung einer Artillerie-Compagnie entsprochen werden kann, hängt von der
Entschließung des Königs ab.
Art. 16.
Diejenigen Wehrmänner, welche bei einer besondern Waffengattung Dienst nehmen, ba-
ben sich zu wenigstens ein jähriger Dienstleistung bei derselben zu verpflichten.
Art. 17.
An der Spitze der gesammten Bürgerwehr einer Gemeinde, so wie der aus mehreren
Gemeinden zusammengesetzten Bürgerwehr (Art. 2, Abs. 2) steht ein Befehlehaber, welchem
ein Adjutant und Fourier beigegeben ist.
Von den Befehlshabern der Bürgerwehren wird alles Dasjenige angeordnet, was sich
auf Uebungen und Waffendienst bezieht.
Die einzelnen Abtheilungen der Bürgerwehren erhalten die nöthige Zahl von Offie-
ren, Unterofsizieren und Spielleuten.
Die Aufstellung eines Musikchors kann nur geschehen, wenn die Mitglieder der Bürger-