Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

651 
Weniger Bemittelten sind vom Gemeinderath und Bürgerausschuß angemessene 
Zahlungefristen zu gewähren. 
Bis gänzliche Zahlung erfolgt, bleiben Waffen und Ausrüstung Eigenthum der 
Gemeinde, und es sind die Wehrmänner der letzteren für die Instandhaltung der ihr 
gehörigen Waffen und Ausrüstung verantwortlich. 
Söhne bemittelter Eltern sind von diesen auszurüsten. 
4) Dem Bezirks-Obersten liegt es ob, über den Vollzug dieser Bestimmungen, über dle 
Bewaffnung der Bürgerwehren seines Bezirks zu wachen und nöthigenfalls beschwe- 
rende Anzeige bei dem Oberamt, und, so dieses nicht fruchtet, durch den Landes- 
Obersten bei dem Ministerium des Innern zu machen. 
Art. 35. 
Nach den Anordnungen der Befehlshaber werden die Bürgerwehrmänner an passenden 
Orten und zu Zeiten, welche für ihre ordentlichen Berufsgeschäfte am wenigsten störend find, 
im Gebrauche der Waffen, in gemeinsamen Bewegungen u. f. f. eingeübt. 
Abgesehen von der Erlernung der Handgriffe und des militärischen Schritts müssen 
solcher Uebungen nicht mehr als acht im Jahr abgehalten werden. Wirkliche Dienstleistun- 
gen zur Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder in Versehung von Wachen 
kommen von dieser Zahl in Abzug, ohne daß aber eine Uebertragung auf das folgende Jahr 
stattfindet. 
Art. 36. 
Im Dienste findet militärische Subordination statt, und es hat daher jeder Bürgerwehr- 
mann nach den hierüber bei dem activen Militär geltenden Grundsätzen die Befehle der Vor- 
gesetzten auf die Verantwortlichkeit des Befehlenden unbevingt zu vollziehen. 
Nur wenn ein offenbares Verbrechen oder Vergeben befohlen würde, darf nicht gehorcht 
werden, vielmehr ist in solchen Fällen dem bhöheren Vorgesetzten oder dem Vorstande des 
Verwaltungsraths unverzüglich Meldung zu machen, nach Umständen selbst der Befeblende 
zu verhaften. 
Im Falle beharrlichen Ungehorsams, Trunkenheit im Dienste oder der Verübung eines 
Verbrechens oder Vergehens während des Dienstes steht jedem Befehlshaber einer abgeson- 
verten Abtheilung die vorläusige Verhaftung zu, von welcher jevoch unverzüglich der zuständi- 
gen Behörde Nachricht zu ertheilen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.