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8) Aenderungen der Markungs= beziehungsweise Oberamts= und Landes-Grenze, sowie
der Steuer-Grenzen durch Zutheilung von Grundstücken zum Markungs= und Besteurungs-
Distrikt anderer Gemeinden;
9) vollendete Cultur-Veränderungen von größerem Umfange, (Cultivirung von All-
manden, Waldausrodungen 2c.);
10) vervollständigte Vermarkung der Landes-, Markungs-, Stener-, Waide= und Eigen-
thums-Grenzen oder Aenderung der Waide-Grenzen;
11) Verbesserung unrichtig bezeichneter Gebäude und Culturen, Ergänzungen in Be-
ziehung auf die Topographie u. s. w.
38. In dem Güterbuchs-Protokoll.
1) Die oben sub A. Punkt 1—9 aufgezählten Veränderungen;
2)) Veränderungen, die einen wesentlichen Einfluß auf die Beschreibung im Primär-
Cataster haben, wie z. B. in Beziehung auf die Abweichung des Besteurungsrechtes von
dem Markungsrecht, wenn dabei keine Markungsgrenz-Aenderung vorkommt.
P. 4.
Ausgeschlossen von dem Nachtrag sind diejenigen Veränderungen, welche weder in der
Beschreibung, noch in der bilolichen Darstellung der Parzellen eine wesentliche Aenderung
veranlassen, namentlich:
a) bloße Besitzstands-Veränderungen (Wechsel der Besitzer);
b) Vereinigung von zwei oder mehreren an einander liegenden Parzellen unter einem
Besitzer;
T)) vorübergehende oder kleinere Cultur-Veränderungen, so lange sie keinen wesentlichen
Einfluß auf die Zeichnung auf der Karte oder auf den Steuer-Anschlag haben;
d) neu errichtete Gebäude, die weder feste Fundamente, noch Seiten = und Riegel-
wände und überhaupt für das Cataster keinen Werth haben. (Gesetz für die Her-
stellung eines provisorischen Steuer-Catasters vom 15. Juli 1821, 8. 6);
e) Ausscheidung des Flaͤchenmaaßes der in einer Parzelle befindlichen einzelnen Oedun-
gen, Steinriegel 2c., wenn das Gesammt-Flächenmaaß derselben bereits erhoben ist.
8. 5.
Der Nachtrag der Veränderungen in den Ergänzungs-Karten, sowie die Aufnahme
aller Veränderungen, welche höhere geometrische Kenntnisse, namentlich die Anwendung des