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Meßtisches und die Benutzung der trigonometrischen Punkte erfordern, wird in dem ganzen
Oberamtsbezirke durch einen von dem Steuer-Collegium hiezu besonders als befähigt er-
klärten Geometer (Oberamts-Geometer) vollzogen, der von dem Oberamte hiefür und für
seine weiteren Obliegenheiten (§6. 9—19) in Pflichten zu nehmen ist.
S. 6.
Die das Primär-Cataster berührenden Veränderungen werden in dem Güterbuchs-Pro-
tokolle (§. 8) und beziehungsweise in dem Meß-Urkunden-Heste (6. 17) eingetragen und
durch den Oberamts-Geometer (§. 5) nach Erforderniß ergänzt und berichtigt.
II. Von der Sammlung der Notizen über die Veränderungen.
8. 7.
Die Sammlung dieser Notizen umfaßt sämmtliches auf der Gemeinde-Markung lie-
gende Grund-Eigenthum, es mag steuerbar oder steuerfrei seyn, ortsangehörigen oder aus-
wärtigen Eigenthümern angehören.
6S. 8.
Dem Gemeinderath wird zur Obliegenheit gemacht, alle Veränderungen, welche sich
sowohl in der Vertheilung der Bodenfläche, als in der Boden-Cultur ergeben (6§. 3), sowie
die Mängel in den Markzeichen und an den Signalsteinen im Laufe des Jahrs zu sam-
meln und in das nach dem beigefügten Formular (Beilage I.) anzulegende Güterbuchs-Pro-
tokoll aufzunehmen.
Die Aufnahme der Veränderungen geschieht tbeils nach den ohnehin zur Kenntniß des
Gemeinderaths kommenden Rechtsgeschäften und den im Laufe des Jahrs vorkommenden
Vermögens-Uebergaben, Erbschafts-Theilungen und Heirathsguts-Bestellungen, worüber die
Urkunden, unter Bezeichnung der betreffenden Stellen, durch den Notar, dem Gemeinderath
oder der von ihm mit Sammlung der Notizen beauftragten Person entweder einzeln, oder
jäbrlich auf einmal zu Ende des Monats Juni, mitzutheilen sind; theils nach der dem Ge-
meinderath von den Grundbesitzern und den Untergängern (Felvrichtern) zukommenden An-
zeigen, tbeils dadurch, daß vor dem Abschlusse des Güterbuchs-Protokolls die Flurkarten
entweder durch den Gemeinderath selbst, oder durch zwei von ihm zu bestellende feldkundige
Personen von Gewende zu Gewende durchgangen und die hiebei auffallenden Veränderun=
gen vorgemerkt werden. Veränderungen, welche bei der Anlegung eines Güterbuchs ent-