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deckt werden (Verfügung vom 3. December 1832, F. 45), sind gleichfalls in das Güterbuchs-
Protokoll aufzunehmen.
In allen dem Gemeinderath zur Vormerkung in dem Güterbuchs-Protokolle zukommen-
den Urkunden über die vorbemerkten Rechtsgeschäfte ist die wirklich geschehene Vormerkung
bei jedem einzelnen Falle durch Allegirung der Seite des Güterbuch-Protokolls nachzuwei-
sen, dasselbe ist auf den letzten Juni jedes Jahrs abzuschließen und mit den dazu gehörigen
Meßurkunden und Handrissen dem Oberamts-Geometer zuzustellen (§K. 12).
III. Von den Nachträgen.
A. Im Allgemeinen.
G. 9.
Die Verfügung über die Anlegung und Führung der Güterbücher vom 3. December
1832 wird hinsschtlich der in I6. 43 und 77 vorgeschriebenen Bezeichnung neu entstandener
Parzellen dahin abgeändert, beziehungsweise vervollständigt, daß
1) die durch Vertheilung einzelner Grundstücke neu entstandenen Parzellen unter Beibe-
haltung der ursprünglichen Nummern, durch Unter-Nummern (J8— J);
dagegen
2) die in einer Parzelle befindlichen einzelnen Cultur-Theile durch Buchstaben (a b c)
bezeichnet werden; wenn jedoch
3) größere Grundstücke, Gemeinde-Allmanden unter viele Besstzer (20 und mehrere)
vertheilt werden, so sind die einzelnen Theile zunächst durch selbstständige Nummern mittelst
Fortsetzung der ursprünglichen Nummerirung zu bezeichnen und erst dann, wenn bei diesen
Theilen wieder Vertheilungen vorkommen, tritt die Unter-Nummerirung ein.
4) Die Nummern und Buchstaben (Littern) werden in die vorliegenden Handrisse und
Meßurkunden (§. 21) übertragen.
Diese Bestimmungen kommen folgendermaaßen zur Anwendung:
Zu 1) Die ursprünglichen topographischen Nummern bleiben unverändert, wogegen die
Littern, so oft eine wesentliche Cultur-Veränderung eintritt, wieder geändert werden können.
Zu 2) Nur solche Parzellen werden litterirt, welche mehrere gleiche, an verschiedenen
Orten im Innern der Parzelle liegende Culturen enthalten und die ohne nähere Bezeich-
nung nicht von einander unterschieden werden können.