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Der Uebertrag der in dem Meßurkunden-Heft nachgewiesenen Veränderungen in die
Güterbücher liegt dem Gerichts= oder Amtsnotar ob. Er hat denselben unter genauer An-
gabe und Prüfung der neuen Nummerirung und Litterirung neuentstandener Parzellen (§. 9
und 10) im Monat Juli jeden Jahrs zu besorgen und sich über den Vollzug durch Allegirung
des Jahrs und der Seite des Güterbuchs beziehungsweise im Güterbuchs-Protokoll und in
dem Meßurkunden-Heft auszuweisen.
Da es wünschenswerth ist, daß der Oberamts-Geometer die Nachträge in den Ergän-
zungskarten und damit die Prüfung der Arbeiten der Privat-Geometer vornehme, ebe die
etwa unrichtigen Flächenmaße in die Güterbücher und hieraus in andere öffentliche Doku-
mente übergehen, die Arbeiten des Gerichts= oder Amtsnotars und des Oberamts-Geome-
ters aber im Monat Juli zu besorgen sind, so wird denselben eine gegenseitige Verständi-
gung über die Eintheilung ihrer Arbeiten mit Rücksicht auf vie nach §. 12 oberamtlich ge-
nehmigte Reibenfolge der Karten-Nachträge in den einzelnen Orten empfohlen.
IV. Von den Obliegenheiten der Grund-Eigenthümer.
K . 21.
Die in der Verfügung vom 3. December 1832 § . 62 und 64 enthaltenen Vorschriften
wegen der Anzeige der Veränderungen und der Beibringung von Meßurkunden und
Handrissen werden dahin näher bestimmt, daß sämmtliche an der Markung betheiligte Grund-
Eigenthümer oder die Vertreter der Letzteren, alle Veränderungen, die sich an den Eigen-
thums-Grenzen, namentlich an ihren Markzeichen, an den Grundflächen der Gebäude, Hof-
räume und Feldgüter, oder in den Culturarten ganzer Distrikte (§. 3) ergeben, der Orts-
behörde anzuzeigen und über diejenigen Veränderungen, durch welche die ursprüngliche Um-
fangsgrenze oder der bisherige innere Bestand einer Parzelle verändert wird, einen genauen,
mit den Aufnahms-Linien versehenen Handriß und eine Meßurkunde auf ihre Kosten beizu-
bringen haben.
Die geometrische Aufnahme und Flächen-Berechnung muß nach den erlassenen techni-
schen Anweisungen durch einen geprüften und befähigten Geometer und in den §. 5 ange-
fübrten Fällen, namentlich durch den mit der Ergänzung der Flurkarten beauftragten Geo-
meter gescheben.