Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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S. 20. 
Der Uebertrag der in dem Meßurkunden-Heft nachgewiesenen Veränderungen in die 
Güterbücher liegt dem Gerichts= oder Amtsnotar ob. Er hat denselben unter genauer An- 
gabe und Prüfung der neuen Nummerirung und Litterirung neuentstandener Parzellen (§. 9 
und 10) im Monat Juli jeden Jahrs zu besorgen und sich über den Vollzug durch Allegirung 
des Jahrs und der Seite des Güterbuchs beziehungsweise im Güterbuchs-Protokoll und in 
dem Meßurkunden-Heft auszuweisen. 
Da es wünschenswerth ist, daß der Oberamts-Geometer die Nachträge in den Ergän- 
zungskarten und damit die Prüfung der Arbeiten der Privat-Geometer vornehme, ebe die 
etwa unrichtigen Flächenmaße in die Güterbücher und hieraus in andere öffentliche Doku- 
mente übergehen, die Arbeiten des Gerichts= oder Amtsnotars und des Oberamts-Geome- 
ters aber im Monat Juli zu besorgen sind, so wird denselben eine gegenseitige Verständi- 
gung über die Eintheilung ihrer Arbeiten mit Rücksicht auf vie nach §. 12 oberamtlich ge- 
nehmigte Reibenfolge der Karten-Nachträge in den einzelnen Orten empfohlen. 
IV. Von den Obliegenheiten der Grund-Eigenthümer. 
K . 21. 
Die in der Verfügung vom 3. December 1832 § . 62 und 64 enthaltenen Vorschriften 
wegen der Anzeige der Veränderungen und der Beibringung von Meßurkunden und 
Handrissen werden dahin näher bestimmt, daß sämmtliche an der Markung betheiligte Grund- 
Eigenthümer oder die Vertreter der Letzteren, alle Veränderungen, die sich an den Eigen- 
thums-Grenzen, namentlich an ihren Markzeichen, an den Grundflächen der Gebäude, Hof- 
räume und Feldgüter, oder in den Culturarten ganzer Distrikte (§. 3) ergeben, der Orts- 
behörde anzuzeigen und über diejenigen Veränderungen, durch welche die ursprüngliche Um- 
fangsgrenze oder der bisherige innere Bestand einer Parzelle verändert wird, einen genauen, 
mit den Aufnahms-Linien versehenen Handriß und eine Meßurkunde auf ihre Kosten beizu- 
bringen haben. 
Die geometrische Aufnahme und Flächen-Berechnung muß nach den erlassenen techni- 
schen Anweisungen durch einen geprüften und befähigten Geometer und in den §. 5 ange- 
fübrten Fällen, namentlich durch den mit der Ergänzung der Flurkarten beauftragten Geo- 
meter gescheben.
	        
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