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sondern auch durch die Erfahrung erprobte solide Geometer aussuchen, in welcher Beziehung
Folgendes zu beachten ist:
1) Wenn in einer Gemeinde zu gleicher Zeit über verschiedene Besitz-Aenderungen
Handrisse und Meß-Urkunden beizubringen sind, so wird es, zumal in kleineren Gemeinden,
im Interesse der Betheiligten liegen, über deren Besorgung durch einen und denselben Geo-
meter sich zu verständigen, und es wird nicht selten die Herbeiziehung eines tüchtigen Geo-
meters zu solchen Aufträgen dadurch besonders begünstigt werden, wenn mehrere, besonders
kleinere Gemeinden sich über die Uebertragung solcher zu gleicher Zeit zu vollziehender Auf-
träge an denselben Geometer versländigen, und wenn etwa zu diesem Zweck, unter Be-
zeichnung des Umfangs der Geschäfte eine öffentliche Aufforderung erlassen wird.
2) Da eine Verständigung der Betheiligten in ver Regel durch Vermittlung des Orts-
vorstehers wesentlich gefördert, wo nicht bedingt ist, so wird den Oberämtern empfohlen, die
Ortsvorsteher in der angezeigten Richtung gehörig zu belehren, und ihnen zu Erxzielung
solcher Verständigungen und zu Ausführung der weiteren Einleitungen in jeder thunlichen
Weise an die Hand zu gehen.
3) Bei Abschließung dießfälliger Verträge ist dahin Bedacht zu nehmen, vaß bei den
Anrechnungen der Geometer die Sätze der Verfügung vom 15. December 1842 (Reg. Blatt
S. 634) nicht überschritten werden, und daß erforverlichen Falls die Geometer etwa durch
Bürgschaft Caution für den Rückersatz der bezogenen Gebühren auf den Fall leisten, wenn
die von ihnen übergebenen Handrisse und Meß-Urkunden als mangelhaft erfunden werden
und daher auf Kosten der Betheiligten berichtigt werden müssen.
Bei dieser Veranlassung wird noch die Bekanntmachung vom 18. Januar 1827 (Reg.=
Blatt S. 40) mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht, daß dem Steuer-Collegium von
auffallend ungenügenden, mangelhaften oder gar unbrauchbaren Arbeiten einzelner Geometer
Anzeige zu machen ist, damit je nach Umständen wegen Zurücksetzung des betreffenden Geo-
meters in eine geringere Classe oder wegen gänzlicher Entziehung ver Ermächtigung zu Aus-
übung der Feldmesserkunst die geeignete Einleitung bei der zuständigen Behörde getroffen
werden.
G. 30.
Die Vorstände der Oberamtsgerichte haben dafür zu sorgen, daß die Güterbücher in
vollständiger Uebereinstimmung mit den Primär-Catastern und deren Fortführung erhalten
werden (§. 20).