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Betriebe der Landwirthschaft überhaupt, oder ihrer einzelnen Zweige, namentlich des
Ackerbaues, des Futterbaues, des Weinbaues, des Obstbaues, des Waldbaucs, der
Torfgewinnung, der Seidezucht und der Viehzucht.
Die Bewerbung um vorstehende Preise sind bei der Centralstelle für die Land-
wirthschaft, welcher die Prüfung und Begutachtung der betreffenden Gegenstände, in Ge-
meinschaft mit der Centralstelle für Gewerbe und Handel, aufgetragen ist, spätestens bis
zum 15. August 1849, und zwar mit oberamtlichen Berichten begleitet, einzureichen. Ein-
Jaben obne oberamtliche Berichte werden nicht berücksichtigt.
Bei mechanischen Ersindungen müssen entweder die Maschinen selbst oder genaue Me-
velle mit eingesender, bei chemischen Gegenständen deutliche Beschreibungen nebst den Prä-
paraten mit vorgelegt werden.
Sind zu Darstellung der chemischen Gegenstände neue oder verbesserte Apparate nöthig,
so sind dieselben genau anzugeben oder durch Zeichnungen deutlich zu machen.
Die Bewerber um den landwirthschaftlichen Preis haben ihre Angaben, geeigneten Falls,
mit glaubwürdigem Zeugnisse zu belegen.
Sollen Pflüge und andere Ackerwerkzeuge zur Bewerbung kommen, so muͤssen, w ah-
rend die Bewerbungs-Eingabe selbst längstens in der obigen Frist an die Centralslelle einzu-
reichen ist, die Werkzeuge, mit den nöthigen Zeugnissen des Gemeinderaths und Oberamts,
srätestens bis zum 1. August an die Direktion des landwirthschaftlichen Instituts zu Hohen-
beim eingeliefert werden, um mit denselben die geeigneten Versuche anzustellen.
Stuttgart den 16. Februar 1849. Sautter.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
a) Bekanntmachung, betreffend den Stand der Pensionsanstalt für die Hinterbliebenen
der Ciwvilstaatödiener.
Dem Gesetze über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 28. Juni 1821, §. 41
bis 43 gemäß, werden die Ergebnisse der Rechnung über die Pensionsanstalt für die Hinter-
bliebenen jener Diener von dem Etatsjahr 184 durch den nachstehenden Auszug bekannt
gemacht.
Stuttgart den 5. Februar 1840. Goppelt.