Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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den unter seinem Vorsitze zu haltenden Collegial-Berathungen, over, nach Be- 
schaffenheit der Sache, auf den Bureau-Vortrag der Referenten erlevigt; 
b) die übrigen Gegenstände aber von dem Abtbeilungs-Vorstande collegialisch oder 
burcaumäßig zur Erledigung gebracht werden. 
Verwaltungs-Justizsachen werden in der zuständigen Abtheilung unter dem Vorsitze des 
Direktors collegialisch bebandelt. 
8. 4. 
In nächster Verbindung mit der Abthellung I. für Domänen wird zum Vollzug der 
gesetzlich angeordneten Grund-Entlastungen, bei welchen das Staatskammergut betheiligt ist, 
unbeschadet des Wirkungskreises der als vollziehende und richterliche Behörde durch Unsere 
Entschließung vom 31. Mai 1848 niedergesetzten Ablösungs-Commission, aus der erforderlichen 
Zabl von Räthen und Canzlei-Personen eine „Ablösungs-Vollzugs-Commission“ 
als vorübergehende Behörde gebildet, um sofort die dießfälligen Geschäfte der bisherigen 
Kreis-Finanzkammern zu übernehmen. 
8. 5. 
Die ven Finanzkammern bisher vertraute Leitung und Controle in Etats-, Cassen- 
und Rechnungssachen geht an die bestehende Oberrechnungskammer über, welche in der 
Zahl ihrer Mitglieder und Revidenten, dem Geschäfts-Zuwachse entsprechend, zu verstärken ist. 
S. 6. 
Mit dem Steuer-Colleg ium ist die bieher bestehende Zolldirektion in der 
Weise zu verbinden, daß unter der Leitung des für jene Behörde angestellten Direktors die 
Zollvereinssachen auch ferner in eigener Abtheilung behandelt, die Zollstrafsachen aber in 
den Wirkungskrels des Steuer-Collegiums ausgenommen werden, wonach der bisherige 
Direktor und der Justitiar der Zolldirektion zu entbehren sind. 
S. 7. 
Die nach Vorstehendem eintretenden Veränderungen sind mit dem 1. Mai 1850 in Wir- 
kung zu setzen. 
So lange der hienach sich ändernde Besoldungs-Etat mit den Ständen nicht verabschle- 
det ist, werden die vorzunehmenden Personal-Versetzungen als provisorisch betrachtet, welche 
vorerst nur mit der Vergütung der gesetzlichen Umzugs-Gebühren für die Diener verbunden 
sind, und einen Anspruch auf Gehalts-Erhöhung nicht begründen.
	        
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