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B) Der Departements der Justiz und der auswärtigen
Angelegenheiten.
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung, betreffend die Erneuerung des Vertrags mit Hohenzollern-Hechingen, wegen Ueber-
tragung der Verrichtungen eines Oher-Appellations-Gerichto für dieses Fürstenthum an das
K. Obertribunal.
Nachdem die Zeitperiode aufgelaufen ist, in welcher der wegen Uebertragung der Ver-
richtungen eines Ober-Appellations-Gerichts für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen an
das K. Württembergische Obertribunal im Jahre 1825 abgeschlossene und in den Jahren
1831 und 1841 auf eine weitere Reihe von Jahren verlängerte Vertrag in Wirksamkeit
bleiben sollte, haben wegen dessen sernerer Verlängerung zwischen der K. Württembergischen
und der Fürstlich Hohenzollern-Hechingen'schen Regierung Verhandlungen stattgefunden, in
deren Folge nachstehende Uebereinkunft getroffen worden ist:
Art. 1.
Die Dauer des Vertrags, wie solcher in den Jahren 1825, 1831 und 1841 abge-
schlossen worden ist, wird, vom Ablaufe der letzten Vertragsperiode an gerechnet, auf unbe-
stimmte Zeit verlängert, und ebendadurch das in der Zwischenzeit von dem K. Obertribunal
in den von den farstlichen Gerichten an dasselbe gelangten Prozessen bereits Verhandelte
als rechtsgültig anerkannt.
Z„ Art. 2.
Die Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung für das Fürstenthum Hohenzollern-Hechin-
gen, wie solche am 18. Februar 1846 zwischen der K. Württembergischen Regierung und
ver des Fürstenthums Hobenzollern-Hechingen verabredet worden ist, erleidet durch gegen-
wärtige Uebereinkunft keine Aenderung.
Art. 3.
Die Ratificationen gegenwärtiger Uebereinkunft sollen unverzüglich eingeholt und bin-
nen vierzehen Tagen, oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden.
Diese Uebereinkunft wird nun, nachdem Seine Königliche Majestät unter dem
10. d. M. derselben die pöchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben, auch die beider-