Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Regierungs-Blatt 
für das. 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 18. December 1849. 
ll——— —— — 
Koͤntgliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufhebung des zwischen dem Staate und dem Fürstl. Hause 
Thurn und Taxis bestehenden Lehenverbandes hinsichtlich der Königl. Poften. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Aufhebung des zwischen dem Staate und dem Fürstl. Hause Thurn und 
Taris bestehenden Lehenverbandes binsichtlich der Königl. Posten. 
Wilheim, 
König von Württemberg. 
Nachdem die Unterhandlungen, welche wegen Aufhebung des zwischen dem Staate und 
dem Fürstlichen Hause Thurn und Taris binsichtlich der Königlichen Posten bestehenden Lehen- 
verbandes im Wege der freien Uebereinkunft gepflogen worden sind, zu einem befriedigenden 
Ziele nicht geführt haben; so verkündigen Wir nunmehr das nachstehende — von Uns, nach 
Vernehmung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände 
beschlossene und schon am 6. Juli d. J. sanctionirte Gesetz, welches, unter Beisügung des 
Vollzugstermins, also lautet: 
Zu Vollziehung des F. 39 der Grunvrechte verordnen und verfügen Wir, nach An- 
hörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, über 
die Verwaltung der Posten, wie folgt: 
Art. 1. 
Der durch Vertrag vom #ez 1819 begründete Lehensverband zwischen der Krone
	        
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