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und dem fürstlichen Hause von Thuen und Taris binslchtlich der Posten löst sich mit Ablauf
des 31. December des gegenwärtigen Jahres auf.
Mit diesem Zeitpunkte erlischt die Würde und das Amt eines Königl. Württembergischen
Erb= und Land-Postmeisters, und fällt das nutzbare Eigenthum und die Verwaltung sämmt-
licher Posten im Königreiche und der damit verbundenen nutzbaren Postrechte wieder an den
Staat zurück; der Fürst Erbland-Postmeister wird seiner durch den Lehensvertrag übernom-
menen Pflichten ledig und von fernerer Entrichtung der Lehensabgaben (insoweit diese nicht
für die Benützung des Lehens bis zum 31. December d. J. noch zu leisten sind) befreit.
Art. 2.
Mit dem Zeitpunkte des Ueberganges der Verwaltung der Posten sind sämmtliche bei
den Königl. Posten angestellte Diener ihrer Dienstpflichten gegen den Fürsten Erbland-Post-
meister entbunden; jedoch haben sie die bis zu diesem Zeitpunkte rückständigen Arbeiten,
Abrechnungen u. s. w., welche den laufenden Postvienst betreffen, für den Fürsten Erbland-
Postmeister noch nachzuholen und demselben für das letzte Vierteljahr seiner Verwaltung
die übliche Abrechnung zu leisten. -
Vom 1. Januar 1850 an werden diese Diener mit ihren Dienstrechten in den
unmittelbaren Staatsdienst übernommen und ihre Besoldungen und Ruhegehalte aus der
Staatskasse verabreicht.
Ebenso werden die Pensionen der bereits in Ruhestand versetzten Königl. Poflofficianten
und ihrer Angehörigen von genanntem Zeitpunkte an von der Staatskasse ausbezahlt, inso-
weit sie nach den Bestimmungen des Art. 19 der Königl. Verordnung vom 9. September
1819 verwilligt worden sind.
Art. 3.
Das der Postverwaltung zugehörige Inventarium ist am 1. Januar 1850 von dem
Staate zu übernehmen.
Insoweit sich beide Theile über den Kaufpreis oder über ein Schiedegericht zu Fest-
setzung desselben nicht verständigen können, wird derselbe durch das Bezirksgericht, in essen
Bezirke die betreffende Postanstalt gelegen ist, bestimmt.
Art. 4.
Ebenso sind die der Postverwaltung zugehörigen Gebäude am 1. Januar 1850 käuflich
zu übernehmen, wenn der Fürst binnen einer von der Staatsbehörde ihm anzuberaumenden
Frist sich bereit erklärt, dieselben an den Staat käuflich zu überlassen.
Vermägen ssch beide Theile über den Kaufpreis nicht zu einigen, so ist derselbe von dem