Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Zur Festsetzung des Betrags dieser Entschädigung verfügen Wir, nach Anhörung Un- 
seres Geheimen-Rathes, wie folgt: 
8. 1. 
Für Strecken von einer längeren Ausdehnung als zwei Poststunden, auf welchen Ei- 
senbahnen bestehen oder Eilposten stattfinden, wird nach Maasgabe des §. 2 Unserer Ver- 
ordnung vom 2. Juli 1848 (Reg. Blatt S. 310) bei Eisenbahnen die doppelte Tare für 
eine Person in der zweiten Wagenklasse und bei Eilposten die doppelte Taxe für einen Platz, 
als Reisekosten-Vergütung festgesetzt. 
. 2. 
Soweit die Benützung der Eisenbahnen oder Eilposten nicht möglich ist, namentlich auch 
für die Strecke bis zur nächsten Station, werden bei einer Gesammt-Entfernung über zwei 
Poststunden, auf jede Stunde des Wegs sowohl der Hin= als auch der Rückreise fünfund- 
vierzig Kreuzer vergütet, wobei für eine nicht volle Wegstunde gleichwohl der ganze Betrag 
angerechnet werden darf. 
8. 3. 
Diese Reisekosten-Entschädigung der Geschworenen wird auf die Staatskasse als allge- 
meiner Aufwand für die Rechtopflege übernommen und den bestehenden Vorschriften gemäß 
verrechnet. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 13. December 1849. 
Wilheilm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Hänlein. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maueler.
	        
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