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in der Verfügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen vom 27. Februar 1819,
§s. 1, Abs. 1 (Reg. Blatt S. 97)) Nachstehendes angeordnet:
1) Den Bezirksgerichten wird die Befugniß eingeräumt, vie Kosten aller von ihnen
selbst erledigten Untersuchungen, ohne Rücksicht auf ihre Größe und ohne Unterschied, ob der
Fiskus, eine vermögliche oder eine unvermögliche Parthie fie zu tragen hat, nach vorgängiger
Prüfung durch die Revisorate der Kreisgerichte, in dem von diesen Revisoraten festgestellten
Betrage selbst zu decerniren.
2)) Dieselben haben zu diesem Zweck am Anfang jeden zweiten Monats, erstmals am
2. Januar 1850, die gefertigten Kosten-Verzeichnisse einfach, mit einer nach dem beiliegenden
Formular doppelt geschriebenen tabellarischen Uebersicht an das betreffende Kreisgerichts-Revi-
sorat einzusenden, worauf dieses die Prüfung vornimmt und nachher die Kosten-Verzeichnisse
mit einem Erxemplar der Uebersicht zurückschickt.
3) Ausnahmen treten ein, wenn das Revisorat bei der Prüfung von Anrechnungen An-
stände findet, welche einer höheren Entscheidung bedürfen, oder wenn das Bezirksgericht mit
der vorgenommenen Revision nicht einverstanden ist.
In beiden Fällen werden die betreffenden Kosten-Verzeichnisse durch das Revisorat, be-
ziehungsweise durch das Bezirksgericht, dem Kreisgerichte vorgelegt und sodann von diesem
decernirt.
4) Den Kreisgerichten bleibt die Dekretur der Kosten in allen Untersuchungen, in
welchen von ihnen das Erkenntniß in erster oder in der Rekurs-Instanz auszusprechen ist.
Denselben sind daber die Kosten-Verzeichnisse in solchen Fällen, wie bisher, von den
Bezirksgerichten vorzulegen.
5) Hinsichtlich der Verrechnung der derernirten Kosten durch die Bezirksgerichte bleiben
die bisherigen Vorschriften bis auf weitere Verfügung bestehen.
Stuttgart den 14. December 1849.
Hänlein. Herdegen.