Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 1. 
Der in dem Gesetze vom 1. Juli 1849, Art. 2 (Reg. Blatt S. 238) bestimmte Zeit- 
raum für die einstweilige Forterhebung der in dem ordentlichen Etat pro 1848—49 
(Finanz-Gesetz vom 29. Juli 1849, Reg. Blatt S. 321) verwilligten Steuern und Abgaben 
wird bis zum letzten Februar 1850 verlängert, jedoch mit der im Wahlgesetz vom 1. Juli 
1849, Art. 2 enthaltenen Beschränkung, daß über diesen Termin hinaus die Vorschrift des 
+K. 114 der Verfassungs-Urkunde keine Anwendung finde. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 27. December 1849. 
Wilhelm. 
Herdegen. Schlayer. Wächter-Spittler. Baur. Hänlein. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Cntschließung vom 19. d. M. 
der Bitte des Hauptpostamts-Sekretärs Carl Mayer in Stuttgart um Gestattung eines 
Stellentausches mit dem Oberpostamts-Sekretär v. Burchtorff in Ulm auf den Vorschlag 
des Fürsten Erblandpostmeisters gnädigst entsprochen. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchster Entschließung vom 22. v. M. die 
erledigte evangelische Pfarrei an der Catharinenkirche in Hall dem Helfer Merz in Neuen- 
stadt gnädigst übertragen, 
den Präzeptor Reiching in Spaichingen wegen fortdauernder körperlicher Dienstun- 
tüchtigkeit, unter dem Vorbehalt seiner Wiederanstellung im Fall der Genesung, seines Am- 
tes gnädigst enthoben, und
	        
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