Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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26 86. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttg art Sonntag den 30. December 1849. 
Inbalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, bekreffend einige Abänderungen der Arzneitare. 
(Mit einer Beilage.) 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keinc. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des K. Medicinal-Collegiums. 
Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Arzneitare. (Mit einer Beilage.) 
In Folge der neuestens vollzogenen periodischen Revision ver Arzneitare wird Folgen- 
des verfügt: 
1) Für die in der Beilage bezeichneten Arzneistoffe gelten bis zur nächsten künftigen 
Taxeabänderung die beigefügten Preisbestimmungen. 
2)) Für alle andere Artikel gelten die Bestimmungen der Arzneitare vom 27. Oct. 1847. 
3) Die veränderten Preisbestimmungen treten mit dem 1. Januar 1850 in Wirksamkeit. 
Stuttgart den 18. December 1849. Ludwig. 
  
Anmerkung. Von gegenwärtiger Verfügung sind für den Bedarf der Apotheker mehr Abdrücke als 
gewöhulich gemacht worden, und kann das Eremplar um den Preis von zwei Kreuzern bei der 
Expedition des Regierungoblatts abgelangt werden.
	        
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