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Abloͤsungsbeamte diese Urkunden von den übrigen Betheiligten oder Dritten, welche sich in
deren Besitz befinden, jedoch ohne einen Zwang zur Edition, wenn die Verbindlichkeit hiezu
bestritten wird, auszuüben (vergl. Gesetz Art. 48), einzufordern und hienach die Darstellung
unter Gehör des Zehentberechtigten darüber zu ergänzen.
Namentlich ist in den Fällen des Art. 34 des Gesetzes der Ausspruch der Staatsver-
waltungsbehörden (bei Stiftungen der Stiftungsaufsichtsbehörde) über den Umfang der ver-
wendbaren Mittel des zunächst Baupflichtigen orer Mitverbundenen einzuholen. Von dem
Ausspruche der Staats-Verwaltungsbebörde find der zunächst Baupflichtige, beziehungsweise
der zur Beihülfe Verbundene und der Zehentberechtigte durch den Ablösungsbeamten unter
dem Anfügen zu benachrichtigen, daß fle innerhalb einer kurzen Frist anzuzeigen haben, ob
sie den Rechtsweg dagegen betreten wollen.
Vernehmung der Zehentpflichtigen, so wie der Vertreter von Abfindungsansprüchen für Zehentlasten.
8. 40.
Nach geschehener Prüfung der Vorlagen des Berechtigten und vorläufiger Erörterung
der hiebei gefundenen Anstände hat der Ablösungsbeamte den Zehentpflichtigen die Darstel-
lung des Zehentrechtes, so wie die Notizen und Berechnungen über den Rohertrag, die Ab-
züge und das Ablösungskapital mit einer ausführlichen Darlegung aller noch vorwaltenden
Anstände und mit Bezeichnung der Verhältnisse, worüber Schätzungen nöthig werden könnten,
falls sich die Pflichtigen mit den von dem Berechtigten gemachten Vorschlägen nicht vereinigen
wollten, mitzutheilen, ihnen die von dem Berechtigten vorgelegten Urkunden unter specieller
Bezeichnung derselben zur Einsichtnahme anzubieten und zur Abgabe ihrer Erklärung eine
angemessene Frist anzuberaumen.
Den Vertretern von Abfindungsansprüchen ist die Darstellung der sie angehenden Lasten
und die Berechnung der Abfindung zuzufertigen, wenn voraussschtlich das Zebentablösungs-
kapital zur Befriedigung der Absindungsansprüche hinreicht. Ist aber letzteres nicht der Fall,
so sind den Absindungsberechtigten noch weiter gleichwie den Zehentpflichtigen alle auf die
Feststellung des Zehentablösungskapitals bezüglichen Vorlagen, Berechnungen und Urkunden
zur Erklärung mitzutheilen.
Sowohl den Zehentpflichtigen als den Abfindungsberechtigten ist für den Fall der Frist-
versäumniß anzudrohen, daß nach Maaßgabe der Acten weiter werde verfahren werden.
(Gesetz Art. 49.)