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Weitere Verhandlungen mit den Betheiligten.
Allgemeine Bestimmung.
6. 41.
Ergeben sich in Folge der Vernehmlassung der Zebentpflichtigen oder der Vertreter von
Abfindungsansprüchen für Zehentlasten Anstände, welche ihre Erledigung nicht durch das
Schätzungsverfahren finden; so hat der Ablösungsbeamte dieselben zunächst durch Einziehung
von Erläuterungen durch geeignete Belehrungen und Ergänzungen vorhandener (namentlich
formeller) Mängel, so wie durch gütliches Uebereinkommen zu beseitigen zu suchen.
Zu diesem Behuf ist der Ablösungsbeamte besugt und verpflichtet, die Betheiligten zur
Vorlegung aller verjenigen Urkunden anzuhalten, die über das abzulösende Zehentrecht und
die auf demselben ruhenden Lasten Aufschluß geben können (Gesetz Art. 48). Wird jedoch
hiebei die Verbindlichkeit zur Urkunden-Edition bestritten, so hat der Ablösungsbeamte dem bei
der Herausgabe betheiligten Gegner zu überlassen, dieselbe bei dem zuständigen Gerichte zu
erwirken.
Streit über die Ablöbarkeit eines Zehentens.
. 42.
Läßt sich hiedurch ein Anstand nicht beseitigen und betrifft derselbe die Frage, ob die
Bedingungen der Ablösbarkeit eines Zehentens vorhanden seyen; so hat der Ablösungsbeamte
vor allem weitern Verfahren die rechtskräftige Erledigung dieser Frage herbeizuführen.
Demgemäß legt er die Akten, wenn die Parteien über keinen Thatumstand miteinander
im Streite sind, welcher dem Ablösungsbeamten zur Entscheidung der Frage über die Ablös-
barkeit des Zehentens erheblich erscheint, der Ablösungs-Commission vor (Gesetz Art. 55),
andernfalls leitet er über jenen Thatumstand das Beweisverfahren ein.
Streit über das Bestehen eines Zehentrechts.
5. 43.
Waltet über das Bestehen einer angesprochenen Zehentberechtigung Streit ob, so sind
die Parteien vor den Ciwilrichter zur Entscheidung desselben zu verweisen, und einstweilen
die Ablösungs-Verhandlungen beruhen zu lassen. Beantragen jedoch sämmtliche Betheiligte
die Vornahme der Ablösung vor rechtskräftigem gerichtlichem Erkenntnisse, so hat der Ab-
lösungsbeamte die Entscheidung der Ablösungs-Commission hierüber einzuholen. (Gesetz
Art. 66.)