Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

99 
Weitere Verhandlungen mit den Betheiligten. 
Allgemeine Bestimmung. 
6. 41. 
Ergeben sich in Folge der Vernehmlassung der Zebentpflichtigen oder der Vertreter von 
Abfindungsansprüchen für Zehentlasten Anstände, welche ihre Erledigung nicht durch das 
Schätzungsverfahren finden; so hat der Ablösungsbeamte dieselben zunächst durch Einziehung 
von Erläuterungen durch geeignete Belehrungen und Ergänzungen vorhandener (namentlich 
formeller) Mängel, so wie durch gütliches Uebereinkommen zu beseitigen zu suchen. 
Zu diesem Behuf ist der Ablösungsbeamte besugt und verpflichtet, die Betheiligten zur 
Vorlegung aller verjenigen Urkunden anzuhalten, die über das abzulösende Zehentrecht und 
die auf demselben ruhenden Lasten Aufschluß geben können (Gesetz Art. 48). Wird jedoch 
hiebei die Verbindlichkeit zur Urkunden-Edition bestritten, so hat der Ablösungsbeamte dem bei 
der Herausgabe betheiligten Gegner zu überlassen, dieselbe bei dem zuständigen Gerichte zu 
erwirken. 
Streit über die Ablöbarkeit eines Zehentens. 
. 42. 
Läßt sich hiedurch ein Anstand nicht beseitigen und betrifft derselbe die Frage, ob die 
Bedingungen der Ablösbarkeit eines Zehentens vorhanden seyen; so hat der Ablösungsbeamte 
vor allem weitern Verfahren die rechtskräftige Erledigung dieser Frage herbeizuführen. 
Demgemäß legt er die Akten, wenn die Parteien über keinen Thatumstand miteinander 
im Streite sind, welcher dem Ablösungsbeamten zur Entscheidung der Frage über die Ablös- 
barkeit des Zehentens erheblich erscheint, der Ablösungs-Commission vor (Gesetz Art. 55), 
andernfalls leitet er über jenen Thatumstand das Beweisverfahren ein. 
Streit über das Bestehen eines Zehentrechts. 
5. 43. 
Waltet über das Bestehen einer angesprochenen Zehentberechtigung Streit ob, so sind 
die Parteien vor den Ciwilrichter zur Entscheidung desselben zu verweisen, und einstweilen 
die Ablösungs-Verhandlungen beruhen zu lassen. Beantragen jedoch sämmtliche Betheiligte 
die Vornahme der Ablösung vor rechtskräftigem gerichtlichem Erkenntnisse, so hat der Ab- 
lösungsbeamte die Entscheidung der Ablösungs-Commission hierüber einzuholen. (Gesetz 
Art. 66.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.