Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

101 
Abrechnung der Pflichtigen über den von ihnen während der Ablösungs-Verhandlung fort zu 
entrichtenden Zehenten Mittheilung zu machen. 
Streit über eine auf dem Zehenten haftende Leistungs-Verbindlichkeit. 
S. 46. 
Ist das Daseyn oder der Umfang einer auf dem abzulösenden Zehenten haftenden Lei- 
stungsverbindlichkeit bestritten, so entscheidet hierüber der Civilrichter. 
Ebenso wenn Streit darüber besteht, ob eine Last auf dem Zehenten allein oder zu- 
gleich auf anderem Eigenthum ruhe. (Ges. Art. 41) 
In beiden Fällen hat der Ablösungsbeamte von dem Gerichte darüber Anweisung ein- 
zuholen, wie mit der für die bestrittene Last oder den bestrittenen Theil derselben zu bemes- 
senden Abfindung zu verfahren sei. 
Beweisverfahren. 
K. 47. 
Beziehen sich die Anstände auf Punkte, deren Entscheidung der Ablösungs-Commission 
zusteht (Gesetz Art. 55), so hat der Ablösungsbeamte, wenn ein erheblicher Thatumstand" 
welcher nicht durch das Schätzungsverfahren seine Erledigung findet, unter den Parteien be- 
stritten ist, das Beweisverfahren darüber einzuleiten. 
8. 48. 
Die Parteien sind gleichzeitig unter Anberaumung einer kurzen Frist zur Anzeige ihrer 
Beweis= und Gegenbeweismittel aufzufordern. 
Der von den Parteien angezeigte Beweis ist den civilprocessualischen Vorschriften gemäß 
einzuziehen. 
Entscheidungen der Ablösungs-Commission vor dem Aktenschluß. 
S. 49. 
Nach beendigtem Beweisverfahren wird, wenn die Entscheidung des bestrittenen Punktes 
von Einfluß auf die Schätzung ist, sofort vie rechtskräftige Erledigung dieses Anstandes durch 
Vorlegung der Akten an die Ablösungs-Commission herbeigeführt. Andernfalls soll in der 
Regel das Schätzungsverfahren nicht aufgeschoben, sondern erst nach geschlossener Verhand- 
lung und veranstaltetem Sühneversuch (Gesetz Art. 54) die Entscheidung der streitig geblie- 
benen Punkte eingeleitet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.