Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Wöürde gegen diesen Ausspruch der Rechtsweg betreten, so bleibt die Feststellung der 
Absindung bis zur Erledigung des Streits im Anstande. 
IV. Abschlagszahl ungen während der Dauer der Ablösungs- 
Verbandlungen. 
Abschlagszahlungen der Zehentpflichtigen. 
8. 57. 
Nach dem Art. 20 des Gesetzes sind die Zehentpflichtigen verbunden, den in der Zwischen- 
zeit von der Verkündigung des Gesetzes, beziehungsweise von dem Tage der Ablösungs-An- 
meldung an bis zur endgültigen Festsetzung des Ablssungskapitals anfallenden Zehenten an 
den bieherigen Berechtigten auf Abrechnung an der Ablösungsschuld sortzuentrichten. 
Hat aber der bisherige Berechtigte die Vermittlung der Ablösungskasse angerufen (Ge- 
setz Art. 21), so tritt von diesem Zeitpunkte an diese Casse an seiner Stelle in den Be- 
zug ein. (Vergl. Finanz-Ministerial-Verfügung vom 6. November 1849, Pkt. 2.) 
Die Fortentrichtung des Zehenten kann in verschiedener Weise geschehen, und zwar: 
1) Durch Natural-Verzebentung auf dem Felde. 
In diesem Falle hat der Ablösungsbeamte für die urkundliche Aufnahme des zur Er- 
bebung kommenden Gefallbetrags und der Bezugskosten zu sorgen (Gesetz Art. 44 und 600. 
Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 21. Juni 1849, FK. 4), 
vorbehaltlich des in dem Art. 23 des Gesetzes bezeichneten besonderen Falls, in welchem den 
Zebentpflichtigen der von dem Zehentpächter zu entrichtende Zehentpachtschilling als Zahlung 
abzurechnen ist. 
2)) Im Falle schon früher statt der Natural-Verzehentung eine Firirung mit fortdauern- 
der Geltung eingeführt war, durch Bezahlung des festgesetzten Naturalbetrags. 
3) Durch Bezahlung eines Gelosurrogats. 
Wenn sich die Betheiligten über letzteres vereinigen, so hat es hiebei sein Bewenden 
(Gesetz Art. 20, Abs. 3.) Kommt aber eine Uebereinkunft nicht zu Stande, so können so- 
wohl vie Berechtigten als die Mlichtigen die Ermittlung des Geldfurrogats nach den Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1849, Art. 3 verlangen. 
Entstehen über die Fortreichung des Zehentens oder dessen Surrogats Uneinigkeiten 
unter den Betheiligten, so bat sich ver Ablösungsbeamte deren gütliche Beilegung angelegen 
sepn zu lassen. 
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